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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 11/13·08.12.2014

Kommunale Verfassungsbeschwerde gegen Unterlassen des Gesetzgebers abgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtKommunalverfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Kommune erhob Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen des Gesetzgebers. Der Verfassungsgerichtshof NRW stellt fest, dass solche Beschwerden zulässig sein können und ändert damit die bisherige Rechtsprechung. Im konkreten Fall wird die Beschwerde jedoch zurückgewiesen, weil die beanstandete Aufgabenveränderung nicht unmittelbar durch Landesrecht verursacht war.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde einer Kommune gegen gesetzgeberisches Unterlassen als unbegründet abgewiesen; Aufgabenänderung nicht unmittelbar durch Landesrecht verursacht

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine kommunale Verfassungsbeschwerde kann sich auch gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers richten.

2

Eine Veränderung bestehender kommunaler Aufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. LV NRW ist nur konnexitätsrelevant, wenn sie unmittelbar durch ein Landesgesetz oder eine Landesrechtsverordnung verursacht worden ist.

3

Eine durch Bundesrecht bewirkte Aufgabenveränderung ist dem Land nicht zurechenbar, wenn der Landesgesetzgeber zuvor lediglich eine allgemeine Zuständigkeitszuweisung an die Kommunen getroffen hat und die konkrete Aufgabenänderung zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar war.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 78 Abs. 3 LV NRW§ Art. 84 Abs. 1 Satz 7, 85 Abs. 1 Satz 2 GG§ 52 Abs. 1 und 2 VerfGHG NRW§ 1 Abs. 1, 3, 4, § 4 Abs. 4 KonnexAG NRW§ 1a Abs. 1 AG-KJHG NRW§ Art. 78 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. LV NRW

Leitsatz

1. Eine kommunale Verfassungsbeschwerde kann sich auch gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers richten (Änderung der Rechtsprechung).

2. Eine Veränderung bestehender Aufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. LV NRW ist nur konnexitätsrelevant, wenn sie durch ein Landesgesetz oder eine Landesrechtsverordnung unmittelbar verursacht worden ist. Das ist bei einer Aufgabenveränderung durch Bundesrecht nicht der Fall, wenn sich der Beitrag des Landesgesetzgebers auf eine vorausgegangene allgemeine Zuständigkeitszuweisung an die Kommunen beschränkt, bei der die in Rede stehende Aufgabenänderung noch nicht absehbar war.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.