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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 111/24.VB-2·27.01.2026

Verfassungsbeschwerde gegen Kostenauferlegung (§25a StVG) als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten nach §25a StVG nach Freispruch in einem Bußgeldverfahren und rügt Verletzungen verfassungsrechtlicher Rechte. Streitpunkt ist, ob das Landesverfassungsgericht die Anwendung materiellen Bundesrechts prüfen darf. Das Gericht weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil §25a StVG materielles Bundesrecht ist und nach §53 Abs.2 VerfGHG der Landesprüfung entzogen ist. Auch eine Willkürrüge begründet keinen Prüfungszugang.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung als unzulässig zurückgewiesen, da §25a StVG materielles Bundesrecht und der Landesprüfung entzogen ist

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Landesverfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Anwendung materiellen Bundesrechts zum Gegenstand hat; die Überprüfung verbleibt grundsätzlich beim Bundesverfassungsgericht (§53 Abs.2 VerfGHG).

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Die Ausnahme für die Prüfung durch das Landesverfassungsgericht erstreckt sich nur auf die Anwendung von Bundesprozessrecht durch ein Gericht des Landes.

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Die Qualifikation einer Vorschrift als materielles Bundesrecht (z. B. Kostenauferlegung nach §25a StVG) schließt die Zulässigkeit einer Landesverfassungsbeschwerde aus.

4

Die bloße Rüge einer willkürlichen Anwendung materiellen Bundesrechts begründet keinen Anspruch auf Prüfung durch das Landesverfassungsgericht, sofern §53 Abs.2 VerfGHG keine Zuständigkeit eröffnet.

Relevante Normen
§ 25a StVG§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 2 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. 

Gründe

2

I.

3

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Kostenentscheidung in einem Bußgeldver­fahren.

4

Mit Urteil vom 6. September 2024 – 8 OWi – 47 Js 249/24 – 146/24 – sprach das Amtsgericht Marl den Beschwerdeführer von dem Vorwurf, einen Parkverstoß began­gen zu haben, frei. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen wur­den dem Beschwerdeführer gemäß § 25a StVG auferlegt.

5

Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Kostenent­scheidung des Amtsgerichts verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG.

6

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig ist.

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Hiernach ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Pro­zessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes. Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde die Anwendung und Auslegung des § 25a StVG. Bei die­ser Vorschrift, die die Pflicht zur Tragung und Erstattung der durch ein Bußgeldverfah­ren verursachten Kosten regelt, handelt es sich um materielles Bundesrecht.

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Eine danach der Landesverfassungsbeschwerde nicht zugängliche Rüge der verfas­sungswidrigen Anwendung materiellen Bundesrechts liegt auch vor, soweit der Be­schwerdeführer eine willkürliche Anwendung des § 25a StVG rügt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – VerfGH 105/22.VB-3, juris, Rn. 6, und vom 16. De­zember 2025 – VerfGH 92/25.VB-2; Niesler, in: Hellmann/Niesler, VerfGHG, 2025, § 53 Rn. 101; vgl. demgegenüber VerfGH BY, Entscheidungen vom 21. Juni 2010 – Vf. 69-VI-08, DAR 2010, 638 = juris, Rn. 15, und vom 24. September 2025 – Vf. 66-VI-22, juris, Rn. 30; VerfGH RP, Beschluss vom 18. Dezember 2021 – VGH B 62/21, juris, Rn. 16). Der Landesgesetzgeber hat die Kontrollbefugnis des Verfassungsge­richtshofs im Bereich des Bundesrechts mit § 53 Abs. 2 VerfGHG bewusst auf den durch das Bundesverfassungsgericht in dessen Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 2 BvN 1/95 (BVerfGE 96, 345 ff.) geklärten Umfang begrenzt und eine sich über das Prozessrecht des Bundes hinaus auf das materielle Bundesrecht erstreckende Prü­fung nicht eröffnet (vgl. VerfGH, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – VerfGH 92/25.VB-2; LT-Drs. 17/2122, S. 25; Heusch, DVBl. 2023, 770, 773; Niesler, in: Hellmann/Niesler, VerfGHG, 2025, § 53 Rn. 101).

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).