Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung nach VerfGHG
KI-Zusammenfassung
Beim Verfassungsgerichtshof NRW wurde eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Streitpunkt war die Zulässigkeit aufgrund unzureichender Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Das Gericht sah von einer weiteren Begründung des Beschlusses gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG ab.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung nach §§ 18, 55 VerfGHG; weitere Begründung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG unterlassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG folgenden Begründungsanforderungen nicht genügt.
Die Begründungsanforderungen des VerfGHG verlangen eine hinreichende inhaltliche Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung, die eine sachgerechte Überprüfung durch das Gericht ermöglicht.
Erfüllt die Verfassungsbeschwerde die formellen und materiellen Begründungserfordernisse nicht, kann das Gericht sie ohne inhaltliche Hauptprüfung als unzulässig verwerfen.
Das Gericht kann gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer weitergehenden Begründung eines Beschlusses absehen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).