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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 111/22.VB-3·27.02.2023

Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung nach VerfGHG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Beim Verfassungsgerichtshof NRW wurde eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Streitpunkt war die Zulässigkeit aufgrund unzureichender Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Das Gericht sah von einer weiteren Begründung des Beschlusses gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG ab.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung nach §§ 18, 55 VerfGHG; weitere Begründung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG folgenden Begründungsanforderungen nicht genügt.

2

Die Begründungsanforderungen des VerfGHG verlangen eine hinreichende inhaltliche Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung, die eine sachgerechte Überprüfung durch das Gericht ermöglicht.

3

Erfüllt die Verfassungsbeschwerde die formellen und materiellen Begründungserfordernisse nicht, kann das Gericht sie ohne inhaltliche Hauptprüfung als unzulässig verwerfen.

4

Das Gericht kann gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer weitergehenden Begründung eines Beschlusses absehen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ Abs. 4 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).