Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung des Sozialgerichts als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erstattung außergerichtlicher Kosten nach Erledigung einer Untätigkeitsklage. Das Verfassungsgerichtshof NRW wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt wurden. Es fehle eine substantiiert begründete Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung; beiliegende Unterlagen ersetzen keine überzeugende rechtliche Auseinandersetzung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung des Sozialgerichts als unzulässig verworfen wegen nicht genügender Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert darlegt, dass eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten möglich ist.
Gegen gerichtliche Entscheidungen muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde sich konkret mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen und aufzeigen, dass diese eine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts des geltend gemachten Grundrechts erkennen lässt.
Die bloße Rüge unzureichender Begründung oder ein pauschaler Verweis auf das Willkürverbot genügt nicht; es muss aufgezeigt werden, dass die Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlich vertretbaren Aspekt haltbar ist.
Vorgelegte Entscheidungen und Schriftstücke aus dem fachgerichtlichen Verfahren entbinden den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, in der Verfassungsbeschwerde selbst schlüssig und substantiiert darzulegen, inwiefern daraus eine mögliche Verfassungsverletzung folgt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Kostenentscheidung in einem sozialgerichtlichen Verfahren.
1. Der Beschwerdeführer erhob am 6. Mai 2020 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Bescheidung seines Widerspruchs vom 5. Februar 2020 in einem sozialrechtlichen Verfahren begehrte. Am nächsten Tag, das heißt am 7. Mai 2020, wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers der Widerspruchsbescheid vom 28. April 2020 zugestellt. Der Beschwerdeführer erklärte das Verfahren daraufhin für erledigt und beantragte, seine außergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beklagten aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 lehnte das Sozialgericht diesen Antrag ab. Außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten, weil die Untätigkeitsklage wenn nicht schon unzulässig, dann auf jeden Fall von Anfang an unbegründet gewesen sei.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Kostenentscheidungen nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG seien gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG stets zu begründen. Hiernach bestehe eine grundsätzliche Begründungspflicht, weshalb das Gericht die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen müsse. Hieran fehle es vorliegend, so dass sich die Entscheidung als willkürlich darstelle; sie sei nicht nachvollziehbar.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG. Sie zeigt nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf.
Ein Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, das als verletzt gerügte Grundrecht und die angefochtene Entscheidung zu bezeichnen, sondern er muss hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Im Falle einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss sich der Beschwerdeführer dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzen. Dabei muss die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verfassungsgerichtshof kein "Superrevisionsgericht" ist. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen. Dementsprechend darf sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht in der Rüge einer fehlerhaften Feststellung des Sachverhalts oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen, sondern sie muss die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 14. Januar 2020 – VerfGH 44/19.VB-3, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Soweit er einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend macht, zeigt er mit dem bloßen Verweis auf eine seiner Auffassung nach unzureichende Begründung nicht auf, dass der angegriffene Beschluss unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. zum Maßstab für einen Verstoß gegen das Willkürverbot VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 17/19.VB-3, juris, Rn. 3). Auch im Übrigen legt er nicht dar, dass von Verfassungs wegen eine weitergehende Begründung des Beschlusses durch das Gericht gefordert gewesen wäre.
Seinen Darlegungsanforderungen wird der Beschwerdeführer auch nicht dadurch gerecht, dass er die angegriffenen Entscheidungen und Schriftverkehr aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorlegt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund einer bloßen Erwähnung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts in der Verfassungsbeschwerdeschrift in den dieser Schrift beigefügten Anlagen nach möglichen Verletzungen dieses Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 8).
2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.