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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 110/25.VB-1·27.01.2026

Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsräumung als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde wegen einer Wohnungsräumung (u. a. Vergleich AG Bielefeld). Die 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für NRW hat die Beschwerde einstimmig als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte mit Verweis auf die im Hinweisschreiben vom 6. Januar 2026 genannten Gründe; die Entscheidung stützt sich auf §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 2 VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsräumung als unzulässig zurückgewiesen (Verweis auf Hinweisschreiben vom 6.1.2026).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde kann vom Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen werden; die Entscheidung erfolgt gegebenenfalls einstimmig durch die Kammer (§§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 2 VerfGHG).

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Das Gericht kann die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde mit Verweis auf die in einem vorherigen Hinweisschreiben dargelegten Gründe begründen.

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Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist eine prozessuale Vorfrage, über die der Verfassungsgerichtshof im Beschlusswege entscheiden kann.

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Auch in Verfahren, die wohnungsräumungsrechtliche Streitgegenstände betreffen, kann die Verfassungsbeschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig sein.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 VerfGHG§ 59 Abs. 2 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 6. Januar 2026 genannten Gründen als un­zulässig zu­rückgewiesen. 

Rubrum

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VerfGH 110/25.VB-1

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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des Herrn

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Beschwerdeführers,

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wegen Wohnungsräumung (u. a. Vergleich im Verfahren beim Amtsgericht Bielefeld 411 C 86/25)

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hat die 1. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 27. Januar 2026

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durch

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die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund

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den Richter Dr. Röhl

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 6. Januar 2026 genannten Gründen als un­zulässig zu­rückgewiesen.

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Prof. Dr. Dauner-LiebProf. Dr. HeuschDr. Röhl