Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsräumung als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde wegen einer Wohnungsräumung (u. a. Vergleich AG Bielefeld). Die 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für NRW hat die Beschwerde einstimmig als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte mit Verweis auf die im Hinweisschreiben vom 6. Januar 2026 genannten Gründe; die Entscheidung stützt sich auf §§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 2 VerfGHG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Wohnungsräumung als unzulässig zurückgewiesen (Verweis auf Hinweisschreiben vom 6.1.2026).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde kann vom Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen werden; die Entscheidung erfolgt gegebenenfalls einstimmig durch die Kammer (§§ 58 Abs. 2, 59 Abs. 2 VerfGHG).
Das Gericht kann die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde mit Verweis auf die in einem vorherigen Hinweisschreiben dargelegten Gründe begründen.
Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist eine prozessuale Vorfrage, über die der Verfassungsgerichtshof im Beschlusswege entscheiden kann.
Auch in Verfahren, die wohnungsräumungsrechtliche Streitgegenstände betreffen, kann die Verfassungsbeschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig sein.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 6. Januar 2026 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen.
Rubrum
VerfGH 110/25.VB-1
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn
Beschwerdeführers,
wegen Wohnungsräumung (u. a. Vergleich im Verfahren beim Amtsgericht Bielefeld 411 C 86/25)
hat die 1. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 27. Januar 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund
den Richter Dr. Röhl
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 6. Januar 2026 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen.
| Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Heusch | Dr. Röhl |