Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Eingabe die gesetzlichen Begründungsanforderungen des VerfGHG nicht erfüllt. Streitgegenstand ist die Frage, ob die vorgelegten Ausführungen die nach §§ 18 Abs.1, 55 Abs.1 und Abs.4 VerfGHG erforderliche Substantiierung enthalten. Das Gericht sieht die Unzulässigkeit als offenkundig an und verzichtet auf weitere Ausführungen (§ 58 Abs.2 Satz 4 VerfGHG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichterfüllens der Begründungsanforderungen nach §§ 18, 55 VerfGHG; keine weitere Begründung erteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie den in VerfGHG normierten Begründungsanforderungen genügt.
Erfüllt die Beschwerdeschrift die Anforderungen des § 55 Abs.1 Satz 1 und Abs.4 VerfGHG nicht, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die in § 18 Abs.1 Satz 2 VerfGHG normierten Anforderungen an die Begründung sind von der Beschwerdeführerin substantiiert darzulegen.
Der Verfassungsgerichtshof kann nach § 58 Abs.2 Satz 4 VerfGHG bei offenkundiger Unzulässigkeit auf eine weitergehende Begründung des Beschlusses verzichten.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht genügt. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).