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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 110/20.VB-2·17.08.2020

Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung als unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW. Die Kammer wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da sie die nach §§18 Abs.1 Satz2, 55 Abs.1 Satz1 und Abs.4 VerfGHG geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Weitergehende Ausführungen fanden nicht statt (§58 Abs.2 Satz4 VerfGHG). Auslagen werden nicht erstattet (§63 Abs.4 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung als unzulässig verworfen; Auslagen nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen nach §18 Abs.1 Satz2 und §55 Abs.1 Satz1 sowie §55 Abs.4 VerfGHG nicht erfüllt sind.

2

Die Kammer des Verfassungsgerichtshofs kann eine unzulässige Verfassungsbeschwerde gemäß §58 Abs.2 Satz1 VerfGHG zurückweisen und nach §58 Abs.2 Satz4 VerfGHG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen.

3

Nach §63 Abs.4 VerfGHG sind Auslagen nur in den Fällen zu erstatten, in denen der Beschwerdeführer obsiegt; bei Zurückweisung als unzulässig besteht kein Erstattungsanspruch.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG§ 63 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

3

2. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.