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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 109/24.VB-1·23.06.2025

Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen wegen fehlender Darlegung einer Verfassungsrechtsverletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt hat, dass ein in der Landesverfassung enthaltenes Recht verletzt sein könnte. Prüfungsmaßstab waren die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 18, 55 VerfGHG. Mangels konkreter und substantiierter Darlegung wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine hinreichende Darstellung einer möglichen Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte vorgelegt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegt, dass eine Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts möglich ist.

2

Für die Zulässigkeit ist die konkretisierte Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen und Rechtsverletzungen erforderlich; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.

3

Der Verfassungsgerichtshof prüft die Zulässigkeit nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben des VerfGHG und kann Beschwerden bereits im Zulässigkeitsverfahren zurückweisen.

4

Die Darlegungslast des Beschwerdeführers umfasst den Nachweis eines konkreten Eingriffs oder zumindest eine hinreichend substantiiert dargestellte Möglichkeit einer Verfassungsrechtsverletzung.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist nicht hinreichend aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).