Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 109/21.VB-1·11.07.2022

Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis und Begründungsmangel als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin richtet sich gegen ein klageabweisendes VG-Urteil sowie zwei OVG-Beschlüsse und erhob Verfassungsbeschwerde. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Monatsfrist des §55 VerfGHG nicht eingehalten bzw. die Fristwahrung nicht schlüssig dargelegt wurde. Zudem wurde die erforderliche Vorlage des maßgeblichen Beschlusses erst spät nachgeholt. Auslagen werden nicht erstattet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und unzureichender Begründung/Fristwahrungsdarlegung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats nach §55 Abs.1 VerfGHG zu erheben; die Frist beginnt mit Zustellung oder formeller Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, sofern diese von Amts wegen zu erfolgen hat.

2

Wenn der innerstaatliche Rechtsweg nach §54 VerfGHG zu erschöpfen ist, beginnt die Monatsfrist mit der Bekanntgabe der nach der Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung.

3

Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die Vorlage oder inhaltliche Wiedergabe der streitentscheidenden Entscheidung sowie eine schlüssige Darlegung der Einhaltung der Monatsfrist, wenn dies aus den Unterlagen nicht ohne Weiteres hervorgeht.

4

Auslagen der unterliegenden Partei werden nach §63 Abs.4 VerfGHG nur im Falle des Obsiegens erstattet; bei Zurückweisung aus Verfahrensgründen besteht kein Erstattungsanspruch.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

3

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2018 sowie gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2021 und vom 26. Oktober 2021, mit denen ihr Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt und ihre Anhörungsrüge verworfen wurden. Ob der Beschluss vom 26. Oktober 2021 noch zu dem vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg gehörte, kann dahinstehen.

4

Gehörte die Anhörungsrüge nicht zum Rechtsweg, ist die Verfassungsbeschwerde - ohne dass es auf weitere Fragen ankommt - jedenfalls verfristet. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Monatsfrist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist, § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG. Muss nach § 54 Satz 1 VerfGHG vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg erschöpft werden, so wird der Lauf der Monatsfrist mit der Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung letztinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 21/19.VB-1, juris, Rn. 14). Bedurfte es der Anhörungsrüge zur Rechtswegerschöpfung nicht, ist für den Fristbeginn nach § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG die Zustellung des Beschlusses vom 16. August 2021 maßgeblich, die nach den Angaben der Beschwerdeführerin am 19. August 2021 erfolgt ist. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB begann die Frist in diesem Fall am 19. August 2021 und endete am 20. September 2021, einem Montag. Die Verfassungsbeschwerde ist aber erst am 21. September 2021 und damit verfristet beim Verfassungsgerichtshof eingegangen.

5

Gehörte die Anhörungsrüge zum Rechtsweg, fehlt es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Begründung der Verfassungsbeschwerde, weil die Fristwahrung nicht dargelegt ist. In diesem Fall begann die Monatsfrist nach § 55 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG mit Zugang des Beschlusses vom 26. Oktober 2021. Innerhalb dieser Frist war die auf die Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung - zur Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG  (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 - 29/19.VB-3, juris, Rn. 2) - entweder vorzulegen oder inhaltlich wiederzugeben (vgl. Grünewald, in: BeckOK BVerfGG, Walter/Grünewald, 13. Edition. Stand: 1. Juni 2022, § 93 Rn. 20, 23). Zu der ordnungsgemäßen Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gewahrt ist, wenn sich dies nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt und aufgrund des Zeitablaufs Zweifel bestehen können (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. März 2021 - 28/21.VB-1, juris, Rn. 5 m. w. N.). An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin hat den Beschluss vom 26. Oktober 2021 erst nach mehrmaliger Aufforderung am 15. Juni 2022 vorgelegt, ohne diesen Zeitablauf zu erklären.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

7

Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.