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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 108/24.VB-3·21.10.2024

Verfassungsbeschwerde verworfen: fehlende Darlegung einer Verfassungsverletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt des Landes. Zentral war, ob die Beschwerde die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung geschützten Rechts hinreichend darlegt. Das Gericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da eine solche Darlegung nicht erkennbar war (vgl. §18 Abs.1, §55 Abs.1,4 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die Landesgewalt dargelegt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennbar macht, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit begründet, in ein in der Landesverfassung gewährtes Recht des Beschwerdeführers einzugreifen.

2

Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechtspositionen ergibt.

3

Fehlt es an den gesetzlich geforderten Anknüpfungspunkten, kann das Verfassungsgericht Beschwerden nach den einschlägigen Vorschriften des VerfGHG zurückweisen.

4

Eine unzureichende Substantiierung des Vorbringens rechtfertigt die Versagung der Zulässigkeit unabhängig von einer materiellen Prüfung der behaupteten Maßnahme.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).