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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 108/22.VB-3·03.07.2023

Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis und mangelnder Konkretisierung zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen Verwaltungsakte des Umweltministeriums (2004, 2015). Das Verfassungsgericht stellte fest, dass die Monatsfrist des §55 Abs.1 VerfGHG nicht gewahrt war und lehnte die Wiedereinsetzung mangels glaubhafter Darlegung unverschuldeter Fristversäumnis ab. Mangels Fristwahrung und hinreichender Konkretisierung wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wegen Fristversäumnis und fehlender Konkretisierung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Monatsfrist des §55 Abs.1 VerfGHG für Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde ist strikt einzuhalten; ihre Nichtwahrung führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §55 Abs.2 VerfGHG setzt die glaubhafte Darlegung eines unverschuldeten Fristversäumnisses voraus; pauschale Angaben über erst kürzlich erlangte Auskünfte genügen ohne schlüssige Erklärung, warum vorher keine Handlung möglich war, nicht.

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Die Verfassungsbeschwerde muss den Beschwerdegegenstand hinreichend konkret bezeichnen; unzureichende Konkretisierung von Hoheitsakten macht die Beschwerde unzulässig.

4

Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist regelmäßig der ordentliche Rechtsweg zu erschöpfen; fehlende Rechtswegerschöpfung kann die Unzulässigkeit begründen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG§ 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer „insbesondere gegen zwei Verwaltungsentscheide“ des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW) „von 2004 sowie von 2015“ wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig.

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1. Die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde ist nicht gewahrt.

4

a) Der Beschwerdeführer hat allenfalls „zwei Verwaltungsentscheide“ des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen „von 2004 sowie von 2015“, die beide eine Stellenbesetzung bei der „Stabsstelle Umwelt- und Verbraucherkriminalität“ betreffen, noch hinreichend konkret gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG als Beschwerdegegenstand bezeichnet.

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Der Verfassungsgerichtshof hat den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 16. Januar 2023 darauf hingewiesen, dass diesbezüglich die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 9. Dezember 2022 abgelaufen war.

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b) Auf seinen daraufhin gestellten Antrag ist dem Beschwerdeführer keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zu gewähren. Er hat nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG glaubhaft gemacht, dass ein Fall unverschuldeter Fristversäumung im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG vorgelegen hat. Er beruft sich allein darauf, dass er am 1. November 2022 einen Antrag auf Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 27. November 2001 an das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen gestellt und daraufhin am 22. November 2022 die Stellenausschreibung für die Stellenbesetzung im Jahr 2015 und damit die seine Verfassungsbeschwerde veranlassende bzw. ermöglichende Information erhalten habe. Warum er sich hierum nicht schon vorher bemühen konnte, bleibt unklar.

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2. Weitere Hoheitsakte, durch die sich der Beschwerdeführer womöglich ebenfalls beschwert sieht, hat er nicht hinreichend konkret als Beschwerdegegenstand benannt. Hinsichtlich aller weiterer in der Beschwerdebegründung genannter Hoheitsakte wäre aber ungeachtet einer schon nicht erkennbaren Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG nicht gewahrt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre nicht zu gewähren, weil auch insoweit nicht gemäß § 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ein Fall unverschuldeter Fristversäumung im Sinne von § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG glaubhaft gemacht wäre.