Gegenvorstellung gegen Beschluss des VerfGH NRW als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein‑Westfalen vom 22.09.2020. Das Gericht stellt fest, dass Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich nicht anfechtbar sind und gesetzliche Rechtsbehelfe nur dort bestehen, wo das VerfGHG sie vorsieht. Mangels gesetzlicher Grundlage ist die Gegenvorstellung unstatthaft und wird zurückgewiesen. Ausnahmen für grobes prozessuales Unrecht oder Gehörsverletzungen bleiben vorbehaltlich restriktiver Prüfung offen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Beschluss des VerfGH NRW mangels Statthaftigkeit unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; weitergehende Rechtsbehelfe bestehen nur, wenn sie ausdrücklich im VerfGHG vorgesehen sind.
Eine Gegenvorstellung gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs ist unstatthaft, sofern das Gesetz keine Regelung für ein derartiges Rechtsbehelf vorsieht.
Nach Abschluss der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde spricht das Interesse an Verfahrensendgültigkeit gegen die Zulassung gesetzlich nicht geregelter Nachprüfungsformen.
Ausnahmen (z. B. zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder bei Verletzung des verfassungsrechtlichen Gehörs) kommen nur in eng begrenzten, substantiiert darzulegenden Fällen in Betracht.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 22. September 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Über die der Sache nach erhobene Gegenvorstellung des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 22. September 2020 für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.
2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie ist unstatthaft.
Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor, noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vor-gesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).
Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahme-konstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungs-rechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben, weil Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.