Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 107/25.VB-2·27.01.2026

Eilantrag beim VerfGH NRW: Unzulässig wegen unzureichender Antragsbegründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtEilverfahren/EilrechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte beim Verfassungsgerichtshof NRW den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die gesetzlich vorgeschriebene Antragsbegründung (§ 18 Abs.1 VerfGHG) fehlte. Der vorgetragene Sachverhalt war nicht so vollständig und verständlich, dass eine summarische Prüfung der Zulässigkeit oder offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde möglich gewesen wäre. Eine weitere Nachforschung durch Aktenbeiziehung wäre erforderlich gewesen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen wegen unzureichender Antragsbegründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 27 Abs.1 VerfGHG setzt voraus, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonstigen wichtigen Grund dringend geboten ist.

2

Eine auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antragsschrift muss gemäß § 18 Abs.1 VerfGHG so substantiiert begründet sein, dass der Verfassungsgerichtshof durch eine summarische Prüfung verantwortbar beurteilen kann, ob die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

3

Fehlt die für eine summarische Prüfung notwendige, verständliche und vollständige Sachverhaltsdarstellung, ist der Antrag unzulässig; das Gericht kann ihn ohne weitere Ermittlungen zurückweisen.

4

Für die Zulässigkeitsprüfung genügt es nicht, wenn der Sachvortrag nur fragmentarisch oder unklar ist; erforderliche Nachforschungen (z. B. Beiziehung der Ausgangsakten) dürfen nicht zur Voraussetzung einer zulässigen Eilantragsschrift gemacht werden.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung wird abgelehnt. 

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

3

Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG zu begründen. Diese Antragsbegründung muss den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Bewertung verantwortlich zu beurteilen, ob eine (gegebenenfalls noch zu erhebende) Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Juli 2023 - VerfGH 68/23.VB-1, juris, Rn. 2).

4

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Sachverhalt, aus dem die Antragstellerin ihre Grundrechtsverletzung ableitet, ist nicht aus sich heraus so verständlich und hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben, dass dem Verfassungsgerichtshof eine verantwortbare summarische Prüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens möglich wäre.