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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 107/23.VB-3·11.12.2023

Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen - kein Anhalt für Landesverfassungsverletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob eine Verfassungsbeschwerde gegen das Handeln öffentlicher Gewalt des Landes. Der Verfassungsgerichtshof NRW wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil sie keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine Verletzung eines in der Landesverfassung gewährten Rechts darlegte (vgl. §18 Abs.1 S.2, §55 Abs.1 S.1, Abs.4 VerfGHG). Es fehlte an ausreichender Substantiierung konkreter Verletzungsgründe.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da keine Anzeichen einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte erkennbar waren

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennen lässt, dass die Beschwerdeführerin durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt worden sein könnte.

2

Zur Zulässigkeit muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, welche konkret möglichen verfassungsrechtlichen Rechte betroffen sind und welche staatlichen Maßnahmen hierfür ursächlich sein sollen; bloße Allgemeinbehauptungen genügen nicht.

3

Fehlen erkennbare Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung, kann das Verfassungsgericht die Beschwerde bereits aufgrund unzureichender Substantiierung als unzulässig zurückweisen.

4

Die Entscheidung über die Unzulässigkeit richtet sich nach den formellen Vorschriften des VerfGHG; insbesondere ist §55 Abs.1 Satz1 in Verbindung mit den weiteren Verfahrensvoraussetzungen maßgeblich.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).