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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 107/21.VB-2·01.11.2021

Verfassungsbeschwerde gegen VerfGHG-Änderungen wegen Fristversäumnis verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtStaatsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine unmittelbare Gesetzesverfassungsbeschwerde gegen die zum 1.1.2019 in Kraft getretenen §§ 53, 54, 55, 58 VerfGHG. Die Kammer wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da die einjährige Frist des § 55 Abs. 3 VerfGHG nicht gewahrt war. Eine weitergehende Begründung unterblieb gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist nach § 55 Abs. 3 VerfGHG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unzulässige unmittelbare Gesetzesverfassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die in § 55 Abs. 3 VerfGHG vorgesehene Jahresfrist nicht eingehalten wird.

2

Die Kammer kann gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG die Verfassungsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung und mit summarischer Prüfung als unzulässig verwerfen.

3

Fehlen durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit einer Norm mit höherrangigem Recht, ist die Jahresfrist des § 55 Abs. 3 VerfGHG strikt zu beachten.

4

Ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, kann das Gericht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer ausführlichen Sachverhalts- oder Rechtsprüfung absehen.

Relevante Normen
§ 53 VerfGHG§ 54 VerfGHG§ 55 VerfGHG§ 58 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die unter dem 8. September 2021 erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer unmittelbar insbesondere gegen die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen §§ 53, 54, 55 und 58 VerfGHG wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Jahresfrist des § 55 Abs. 3 VerfGHG für die Erhebung einer unmittelbaren Gesetzesverfassungsbeschwerde, an deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht auch das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Zweifel weckt, ist schon nicht gewahrt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.