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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 106/23.VB-2·11.12.2023

Verfassungsbeschwerde unzulässig: fehlende Erkennbarkeit einer Verfassungsverletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin richtete eine Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof NRW. Das Gericht verweist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil aus der Eingabe nicht erkennbar ist, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte begründet. Maßgeblich waren die Vorgaben des VerfGHG (§§ 18, 55).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Erkennbarkeit einer möglichen Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes dargelegt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn aus der Beschwerdeschrift nicht erkennbar ist, dass die öffentliche Gewalt die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung gewährleisteten Rechts begründet.

2

Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gehört die substanziierte Darlegung eines konkreten Anknüpfungspunkts, aus dem sich plausibel eine gegenwärtige oder unmittelbare Gefährdung verfassungsrechtlicher Rechte ergibt.

3

Erfüllt die Eingabe nicht die nach dem Verfassungsgerichtshofsgesetz verlangten Angaben zur Erkennbarkeit einer Rechtsverletzung, ist die Beschwerde gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften zurückzuweisen.

4

Bloße Behauptungen ohne hinreichende Anknüpfung an ein staatliches Handeln begründen keine zulässige Verfassungsbeschwerde.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).