Verfassungsbeschwerde verworfen wegen unzureichender Begründung; einstweilige Anordnung erledigt
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, die das Verfassungsgerichtshof NRW mangels hinreichender Begründung als unzulässig zurückwies (vgl. § 18 Abs.1, § 55 Abs.1 und Abs.4 VerfGHG). Das Gericht stellte fest, dass trotz vorheriger Hinweise keine substantiierten Darlegungen zu verfassungsrechtlichen Verletzungen vorgelegt wurden. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigte sich der Antrag auf einstweilige Anordnung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen unzureichender Begründung; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die erforderliche konkrete Darlegung verfassungsrechtlich relevanter Verletzungen in der Begründung fehlt.
Die in § 55 und § 18 VerfGHG normierten Form- und Begründungsvoraussetzungen sind Zulässigkeitsvoraussetzungen; pauschale oder unsubstantiierte Vorträge genügen nicht.
Hinweise des Gerichts auf Begründungsmängel entbinden den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht zur substantiierten Nachholung entscheidungserheblicher Sachvorträge; bleibt diese aus, ist die Beschwerde zu verwerfen.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn die Hauptsache durch Entscheidung abschließend erledigt wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie, worauf der Beschwerdeführer hingewiesen worden ist, nicht hinreichend begründet ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.