Verfassungsbeschwerde unzulässig zurückgewiesen: Keine Anknüpfung an Landesverfassungsrechte
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil sie nicht erkennen lässt, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung verankerten Rechte verletzen kann. Das Verfassungsgericht prüfte die Zulässigkeit nach den einschlägigen Vorschriften des VerfGHG und sah keine hinreichende Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung. Mangels Anknüpfungspunkt erfolgte die Zurückweisung ohne inhaltliche Prüfung der materielle Gründe.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da keine mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die öffentliche Gewalt erkennbar war
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht darlegt, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzen kann.
Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist erforderlich, dass aus der Beschwerde hinreichend erkennbar wird, welches verfassungsrechtliche Rechtsgut konkret und durch welche staatliche Maßnahme betroffen sein soll.
Das Verfassungsgericht entscheidet über die Zulässigkeit nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofsgesetzes; ergibt sich keine erkennbare Möglichkeit einer Rechtsverletzung, ist die Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 VerfGHG als unzulässig zurückzuweisen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).