Gegenvorstellung gegen Kammerbeschluss des VerfGH NRW als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe gegen einen Beschluss der 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs NRW. Der Rechtsbehelf wurde als unzulässig zurückgewiesen. Das Gericht stellt heraus, dass Kammerentscheidungen grundsätzlich nicht anfechtbar sind und nur gesetzlich geregelte Rechtsbehelfe bestehen. Bloße Meinungsdifferenzen begründen keine Gehörsverletzung.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Kammerbeschluss als unzulässig verworfen (Rechtsbehelf zurückgewiesen)
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen der Kammern des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich unanfechtbar; weitergehende Rechtsbehelfe bestehen nur, soweit das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (insb. Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und Widerspruch gegen Entscheidungen zu einstweiligen Anordnungen nach § 27 Abs. 3 VerfGHG).
Eine Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge gegen Kammerentscheidungen kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa zur Abwehr groben prozessualen Unrechts oder bei substantiierter Geltendmachung einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die Gegenvorstellung/Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret und substanziiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat oder inwiefern es dieses zielgerichtet zu seinem Nachteil ausgelegt hat.
Die Kenntnisnahme und zusammenfassende Würdigung vorgebrachter Einwendungen durch das Gericht erfüllt die Gehörspflicht; eine abweichende inhaltliche Bewertung durch das Gericht begründet allein keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Tenor
Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28. März 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
1. Über den als Gegenvorstellung bezeichneten Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2023 (VerfGH 105/22.VB-3) entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.
2. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.
a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Gesetzlich vorgesehen sind Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG gegeben. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht geschaffen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegen steht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 27. April 2021 – VerfGH 47/21.VB-2, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.).
b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass der Verfassungsgerichtshof entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder zielgerichtet zu seinem Nachteil ausgelegt hätte. Die von ihm erhobene Willkürrüge scheiterte bereits an § 53 Abs. 2 VerfGHG, weil die angegriffenen Entscheidungen „im Kern“ die Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG betreffen. Dabei hat sich der Verfassungsgerichtshof auch mit der vom Beschwerdeführer nun erstmals geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der sogenannten Bundesrechtsklausel des § 53 Abs. 2 VerfGHG befasst. In dem in Bezug genommenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Juni 2020 – VerfGH 65/19.VB-3, juris, Rn. 12, wird ausgeführt, dass die Regelung des § 53 Abs. 2 VerfGHG auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgeht, die gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung sowohl gegenüber dem Landesgesetzgeber als auch gegenüber dem Verfassungsgerichtshof entfaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 2 BvN 1/95, BVerfGE 96, 345). Offen bleiben könne demnach, ob erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diesen Umfang der Prüfungskompetenz der Landesverfassungsgerichte zu folgen ist.
Auch im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und zusammengefasst gewürdigt (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG). Der Umstand, dass er daraus andere Schlüsse als der Beschwerdeführer gezogen hat, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Mit seiner inhaltlichen Kritik an der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs und den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde legt er auch keine sonstigen groben Verletzungen des Prozessrechts im Verfassungsbeschwerdeverfahren dar.