Verfassungsbeschwerde gegen Kostenfestsetzung (§14 RVG) als unzulässig zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer, ein selbstvertretender Rechtsanwalt, rügt die Herabsetzung seines Gebührenansatzes nach §14 RVG und behauptet Willkür sowie Gehörsverletzung. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück. Er verneint seine Zuständigkeit für Streit über das materielle Gebührenrecht und bemängelt die unzureichende Substantiierung der Gehörsrüge und der vorgelegten Unterlagen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Kostenfestsetzungen und Erinnerungsentscheidungen als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (insbesondere Gebührenermittlungen nach §14 RVG) gehören zum materiellen Berufsrecht und nicht zum überprüfbaren ‚Prozessrecht‘ des Bundes; Verfassungsrechtliche Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof des Landes ist insoweit unzulässig.
Eine Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, bedarf einer substantiierten Darstellung des behaupteten Gehörsverstoßes einschließlich der Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und der für die Prüfung erforderlichen sonstigen Unterlagen oder eines vollständigen vortragenden Sachverhalts.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, auf jedes vorgebrachte Argument ausdrücklich einzugehen; es muss jedoch die wesentlichen tatsachen- und rechtsbezogenen Ausführungen verarbeiten und insbesondere solche Vorträge berücksichtigen, die den Kern des Parteivorbringens bilden und für den Prozessausgang entscheidend sind.
Zur Begründung einer Gehörsrüge reicht die bloße Behauptung der Nichtberücksichtigung vorgebrachter Einwendungen nicht aus; der Beschwerdeführer muss konkret darstellen, welche vorgetragenen Umstände übergangen wurden und inwiefern dies den Entscheidungsausgang beeinflusst hat.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Sozialgerichts in fünf Kostenfestsetzungsverfahren. Er ist Rechtsanwalt und hatte sich in den zugrunde liegenden sozialgerichtlichen Verfahren, die (wohl) die sanktionsmäßige Kürzung der von ihm bezogenen Sozialleistungen zu 100 % betrafen, selbst vertreten.
Nachdem in den Hauptsacheverfahren jeweils Urteile mit einer Kostengrundentscheidung zu Lasten der öffentlichen Hand ergangen waren, stellte der Beschwerdeführer Kostenfestsetzungsanträge. Er veranschlagte insoweit sowohl für die Geschäftsgebühr als auch für die Verfahrensgebühr, bei denen es sich um Rahmengebühren i. S. v. § 14 RVG handelt, jeweils den Höchstsatz (640,- Euro für die Geschäftsgebühr und 550,- Euro für die Verfahrensgebühr).
Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 12. April 2022, 17. Mai 2022 und 3. Juni 2022 setzte das Sozialgericht die erstattungsfähigen Kosten unter Anwendung von § 14 RVG – ausgehend von einer Geschäfts- und Verfahrensgebühr in Höhe von jeweils 300,- Euro – für die Verfahren jeweils auf 490,- Euro fest. Der Beschwerdeführer legte gegen die Entscheidungen Erinnerungen ein, die mit Beschlüssen vom 15. September 2022 vom Sozialgericht zurückgewiesen wurden. Die dagegen erhobenen Anhörungsrügen blieben erfolglos.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 22. November 2022 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenfestsetzungsbescheide sowie gegen die Entscheidungen vom 15. September 2022 über seine dagegen erhobenen Erinnerungen und rügt eine Verletzung des Willkürverbots und des Rechts auf rechtliches Gehör. Den Willkürvorwurf begründet er unter Wiederholung seiner im fachgerichtlichen Verfahren erhobenen einfach-rechtlichen Einwände und geht jeweils davon aus, dass die abweichende Rechtsanwendung des Sozialgerichts unvertretbar sei. Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör resultiere daraus, dass sich das Sozialgericht mit seinen zahlreichen Rügen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf willkürfreie Entscheidung gem. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist der Verfassungsgerichtshof berechtigt, das von den Gerichten des Landes angewandte Prozessrecht des Bundes, also das Recht der gerichtlichen Verfahren, zu überprüfen. Der Begriff des gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich weit zu verstehen und reicht von der Einleitung des Verfahrens bis zur Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung. Nicht erfasst davon ist aber das Gebührenrecht der Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, das dem materiellen Berufsrecht zuzuordnen ist (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 65/19.VB-3, juris, Rn. 12). Dieses steht vorliegend in Streit, weil die angegriffenen Entscheidungen im Kern die Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG betreffen (vgl. dazu bereits VerfGH NRW, Beschluss vom 5. November 2019 – VerfGH 38/19.VB-2, juris, Rn. 6 f.).
2. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG.
a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Erforderlich ist insoweit grundsätzlich ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die Begründungspflicht umfasst auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie der weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen, die weder allgemein noch gerichtsbekannt sind, oder einen entsprechenden Vortrag (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 6, 20).
b) An einem diesen Erfordernissen genügenden Vortrag des Beschwerdeführers fehlt es. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG folgt ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges Vorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit es nicht nach den Verfahrensvorschriften unberücksichtigt bleiben kann oder muss. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken. Es müssen in den Gründen aber die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Erst wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 9/20.VB-2, juris, Rn. 6, und vom 12. Mai 2020– VerfGH 24/20.VB-2, juris, Rn. 27). Das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt das Gericht hingegen nicht darin, einem tatsächlichen Umstand eine andere Bedeutung beizumessen oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht zu teilen. Deshalb genügt es zur Darlegung der Gehörsrüge nicht, lediglich geltend zu machen, dass das Gericht abweichend von der Argumentation eines Beteiligten entschieden hat, ohne sich in der Begründung seiner Entscheidung mit allen vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2022 – VerfGH 32/22.VB-3, juris, Rn. 26, m. w. N.).
Ausgehend davon hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Gehörsverletzung nicht substantiiert aufgezeigt. Mit dem ganz überwiegenden Teil seines mit den Kostenerinnerungen erhobenen – und als übergangen gerügten – Vorbringens zur Festsetzung der Rahmengebühr und insbesondere der Bindung an die anwaltliche Bestimmung hat sich das Sozialgericht in den Beschlüssen vom 15. September 2022 hinreichend auseinandergesetzt. Die Frage, ob sich die Tätigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren gebührenerhöhend auswirkt, hat das Sozialgericht im Rahmen des Beschlusses über die Anhörungsrüge behandelt, wodurch ein etwaiger Gehörsverstoß jedenfalls geheilt wäre (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 29/20.VB-1, juris, Rn. 23).
In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe keine Prüfung der Billigkeit seiner Gebührenbestimmung von Amts wegen erfolgen dürfen, fehlt es an einem hinreichenden Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof die Beurteilung ermöglicht, ob dies den Kern seines Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung war. Auch der Beschwerdeführer selbst geht in seinen rechtlichen Ausführungen davon aus, dass eine gerichtliche Überprüfung der Billigkeit der anwaltlichen Gebührenbestimmung dem Grunde nach dann zulässig und geboten ist, wenn gegen diese von der Gegenseite (substantiierte) Einwendungen erhoben worden sind. Den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen lässt sich insoweit entnehmen, dass die Beklagte zu den Kostenfestsetzungsanträgen des Beschwerdeführers Stellung genommen und die Bestimmung der Höchstgebühr als unbillig gerügt hat. Den genauen Inhalt der Schriftsätze hat der Beschwerdeführer aber weder vorgelegt noch dem Inhalt nach wiedergegeben, sondern sich auf die Angabe beschränkt, das Bestreiten der Billigkeit sei ganz pauschal und unsubstantiiert geblieben. Damit teilt er aber lediglich seine persönliche Einschätzung und Wertung, nicht hingegen deren tatsächliche Grundlagen mit. Ob das Gebot des rechtlichen Gehörs das Sozialgericht vorliegend dazu verpflichtet hätte, ausdrücklich auf die Argumentation des Beschwerdeführers einzugehen, weil diese von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Prozesses war, hängt aber maßgeblich auch von Art und Umfang der von der Beklagten erhobenen Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren ab. Insofern ist auch das Beruhen der Entscheidungen auf dem potentiellen Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt (vgl. zu diesem Erfordernis VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – VerfGH 14/19.VB-1, 15/19.VB-1, juris, Rn. 24, und vom 23. Februar 2021 – VerfGH 175/20.VB-1, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.).