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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 105/20.VB-3·14.12.2020

Rechtsbehelf gegen Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte gegen die teilweise Zurückweisung seiner Verfassungsbeschwerden durch den VerfGH NRW einen weiteren Rechtsbehelf ein. Das Gericht entscheidet, dass eigene Entscheidungen grundsätzlich nicht anfechtbar sind und nur die gesetzlich geregelten Rechtsbehelfe (z. B. Wiederaufnahme, Widerspruch gegen einstweilige Anordnungen) zulässig sind. Mangels gesetzlicher Grundlage und fehlender dargetaner Gehörsverletzungen wird der Rechtsbehelf als unzulässig verworfen. Wiederholende Eingaben verbleiben unbeachtet.

Ausgang: Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 7.11.2020 als unzulässig verworfen, da keine gesetzliche Grundlage für eine erneute Überprüfung und keine dargelegten Gehörsverletzungen vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; weitere Rechtsbehelfe gegen eigene Entscheidungen bestehen nur insoweit, wie das VerfGHG sie ausdrücklich vorsieht.

2

Die Erhebung einer erneuten Verfassungsbeschwerde gegen eine zuvor zurückweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist unzulässig, da das Interesse an endgültiger Verfahrensbeendigung gesetzlichen Regelungen zur Selbstkontrolle gegenübersteht.

3

Fortsetzungs- oder Wiederholungsbegehren, die lediglich bereits vorgetragenes Vorbringen wiederholen, sind nicht weiter zu bescheiden.

4

Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen können Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge wegen grober prozessualer Unrechtsgefahren erwogen werden; dies setzt die substantiiert dargelegte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör voraus.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG§ 27 Abs. 3 VerfGHG§ 30 VerfGHG

Tenor

Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers zu 1. vom

7. November 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat die gegen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf gerichteten Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu 1. und der Beschwerdeführerin zu 2. mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 teilweise als unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 7. November 2020, das am 9. November 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, hat der Beschwerdeführer zu 1. einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung eingelegt, der von ihm wahlweise als „Beschwerde“ und als „Verfassungsbeschwerde“ bezeichnet wird und mit dem er eine Überprüfung der Entscheidung und die Neuaufnahme des Verfahrens verlangt.

4

II.

5

1. Über die Eingabe des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

6

2. Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers ist unzulässig.

7

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor, wobei die letztgenannte Möglichkeit für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG nicht besteht. Danach kommt hier mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen eine Fortsetzung des Verfahrens nicht in Betracht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Insbesondere besteht nicht die Möglichkeit, gegen eine die Verfassungsbeschwerde zurückweisende Entscheidung erneut Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof zu erheben. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 – VerfGH 46/20.VB-3, juris, Rn. 9).

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Ob hiervon abweichend in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts eine Gegenvorstellung beziehungsweise eine Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben. Entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

9

3. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers, die sich in der Wiederholung bisherigen Vorbringens erschöpfen, werden nicht mehr beschieden.