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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 104/25.VB-3 und VerfGH 105/25.VB-3·27.01.2026

Verfassungsbeschwerde unzulässig: unzureichende Auseinandersetzung mit tragenden Erwägungen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen verfassungsrechtlicher Rechte gegen zwei Beschlüsse des Landgerichts Bielefeld und beantragte eine einstweilige Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen am Maßstab der gerügten Grundrechte auseinandersetzt. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die Möglichkeit der Verletzung eines in der Landesverfassung verbürgten Rechts besteht.

2

Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen am Maßstab der gerügten Grundrechte auseinandersetzt.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich in der Regel, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig zurückgewiesen wird.

4

Bei der Zulässigkeitsprüfung sind die nach der Verfahrensordnung (insbesondere den in den Entscheidungserwägungen genannten Vorschriften der VerfGHG) geforderten Darlegungs- und Begründungsanforderungen zu beachten.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1§ 55 Abs. 1 Satz 1§ VerfGHG Abs. 4

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Lan­desverfassung enthaltenen Rechte ist insbeson­dere deshalb nicht dargelegt, weil er sich nicht hin­reichend mit den tragenden Erwägungen der ange­griffenen Entscheidungen am Maßstab der als ver­letzt gerügten Grundrechte auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung. 

Rubrum

1

VerfGH 104/25.VB-3

2

VerfGH 105/25.VB-3

3

Beschluss

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In dem Verfahren über

5

die Verfassungsbeschwerde

6

und

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

8

des Herrn

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­

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Beschwerdeführers und Antragstellers,

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gegen

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den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Okto­ber 2025 - 23 T 620/24 -

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den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2025 - 23 T 620/24 -

15

hat die 3. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 27. Januar 2026

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durch

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die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

20

den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

21

den Richter Dr. Nedden-Boeger

22

gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Lan­desverfassung enthaltenen Rechte ist insbeson­dere deshalb nicht dargelegt, weil er sich nicht hin­reichend mit den tragenden Erwägungen der ange­griffenen Entscheidungen am Maßstab der als ver­letzt gerügten Grundrechte auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

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Prof. Dr. Dauner-LiebProf. Dr. GrzeszickDr. Nedden-Boeger