Verfassungsbeschwerde unzulässig: unzureichende Auseinandersetzung mit tragenden Erwägungen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen verfassungsrechtlicher Rechte gegen zwei Beschlüsse des Landgerichts Bielefeld und beantragte eine einstweilige Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen am Maßstab der gerügten Grundrechte auseinandersetzt. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass die Möglichkeit der Verletzung eines in der Landesverfassung verbürgten Rechts besteht.
Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen am Maßstab der gerügten Grundrechte auseinandersetzt.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich in der Regel, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig zurückgewiesen wird.
Bei der Zulässigkeitsprüfung sind die nach der Verfahrensordnung (insbesondere den in den Entscheidungserwägungen genannten Vorschriften der VerfGHG) geforderten Darlegungs- und Begründungsanforderungen zu beachten.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist insbesondere deshalb nicht dargelegt, weil er sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen am Maßstab der als verletzt gerügten Grundrechte auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Rubrum
VerfGH 104/25.VB-3
VerfGH 105/25.VB-3
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
und
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn
Beschwerdeführers und Antragstellers,
gegen
den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Oktober 2025 - 23 T 620/24 -
den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2025 - 23 T 620/24 -
hat die 3. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 27. Januar 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
den Richter Dr. Nedden-Boeger
gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist insbesondere deshalb nicht dargelegt, weil er sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen am Maßstab der als verletzt gerügten Grundrechte auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
| Prof. Dr. Dauner-Lieb | Prof. Dr. Grzeszick | Dr. Nedden-Boeger |