Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW. Der Senat wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil nicht erkennbar sei, dass die öffentliche Gewalt des Landes eine Verletzung eines in der Landesverfassung enthaltenen Rechts begründet haben könnte. Die Entscheidung beruht auf den Zulässigkeitsvorschriften des VerfGHG (§§ 18, 55 VerfGHG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Möglichkeit einer Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die Landesgewalt dargelegt wurde (vgl. §§ 18, 55 VerfGHG).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht erkennen lässt, dass die öffentliche Gewalt des Landes die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts begründet.
Zur Zulässigkeit gehört die substantiiert dargelegte Möglichkeit einer durch Hoheitsakte der Landesgewalt bewirkten Grundrechtsverletzung; bloße pauschale oder unkonkrete Behauptungen genügen nicht.
Die Zulässigkeitsprüfung erfolgt nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Verfassungsgerichtsgesetzes des Landes (vgl. §§ 18, 55 VerfGHG) und ermöglicht die Zurückweisung unzureichend begründeter Eingaben.
Das Vorbringen muss konkret und nachvollziehbar aufzeigen, welche Rechtsgüter in welcher Weise betroffen sein könnten, damit die Beschwerde zur Entscheidung angenommen wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).