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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 103/25.VB-2·24.02.2026

Anhörungsrüge gegen VerfGH-Beschluss als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW. Das Gericht hat die Rüge als unzulässig zurückgewiesen, da Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich nicht anfechtbar sind. Ferner machte die Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwendungen geltend, die eine Gehörsverletzung belegen würden.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Beschluss des VerfGH mangels Darlegung einer Gehörsverletzung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar.

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Die Anhörungsrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer konkret und substantiiert darlegt, welche entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

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Bloße Behauptungen ohne darlegungsfähige Tatsachen genügen nicht zur Begründung einer Anhörungsrüge; es müssen Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergibt.

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Ist keine darlegbare und entscheidungserhebliche Gehörsverletzung aufgezeigt, ist die Anhörungsrüge unzulässig und zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 VerfGHG§ 59 Abs. 2 VerfGHG

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Januar 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hat keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

Rubrum

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VerfGH 103/25.VB-2

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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der Frau

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­

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Beschwerdeführerin,

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gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27. Oktober 2025 - 65 XVII 15/24 W

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hat die 2. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 24. Februar 2026

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durch

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

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den Richter Dr. Gilberg und

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den Richter Prof. Dr. Wieland

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Januar 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hat keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl.

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VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

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Prof. Dr. HeuschDr. GilbergProf. Dr. Wieland