Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen mangels Rüge landesverfassungsrechtlicher Verletzung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin legte eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vor. Der Verfassungsgerichtshof NRW hat die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Er führte aus, sie rüge allenfalls die Anwendung materiellen Bundesrechts (§53 Abs.2 VerfGHG) und habe nicht die Möglichkeit einer Verletzung in der Landesverfassung aufgezeigt (§18 Abs.1, §55 VerfGHG).
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Möglichkeit einer Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte aufgezeigt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde vor dem VerfGH NRW ist unzulässig, soweit sie lediglich die verfassungswidrige Anwendung materiellen Bundesrechts rügt (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG).
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts aufzeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1, 4 VerfGHG).
Fehlt die hinreichende Darlegung einer möglichen Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Das Verfassungsgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde vorab; substantielle Verfassungsfragen werden nur bei zulässiger Rüge behandelt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil eine verfassungswidrige Anwendung materiellen Bundesrechts gerügt wird (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), ist die Möglichkeit der Verletzung der
Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Rubrum
VerfGH 103/25.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau
Beschwerdeführerin,
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27. Oktober 2025 – 65 XVII 15/24 W
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 27. Januar 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Soweit die Verfassungsbeschwerde nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil eine verfassungswidrige Anwendung materiellen Bundesrechts gerügt wird (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), ist die Möglichkeit der Verletzung der
Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
| Prof. Dr. Heusch | Dr. Gilberg | Prof. Dr. Wieland |