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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 103/25.VB-2·27.01.2026

Verfassungsbeschwerde unzulässig verworfen mangels Rüge landesverfassungsrechtlicher Verletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin legte eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vor. Der Verfassungsgerichtshof NRW hat die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Er führte aus, sie rüge allenfalls die Anwendung materiellen Bundesrechts (§53 Abs.2 VerfGHG) und habe nicht die Möglichkeit einer Verletzung in der Landesverfassung aufgezeigt (§18 Abs.1, §55 VerfGHG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Möglichkeit einer Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte aufgezeigt wurde

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfassungsbeschwerde vor dem VerfGH NRW ist unzulässig, soweit sie lediglich die verfassungswidrige Anwendung materiellen Bundesrechts rügt (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG).

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Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung eines in der Landesverfassung verankerten Rechts aufzeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1, 4 VerfGHG).

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Fehlt die hinreichende Darlegung einer möglichen Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

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Das Verfassungsgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde vorab; substantielle Verfassungsfragen werden nur bei zulässiger Rüge behandelt.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 VerfGHG§ 59 Abs. 2 VerfGHG§ 53 Abs. 2 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Soweit die Verfassungsbe­schwerde nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil eine verfassungswidrige Anwendung materiellen Bundesrechts gerügt wird (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), ist die Möglichkeit der Verletzung der

Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landes­verfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). 

Rubrum

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VerfGH 103/25.VB-2

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Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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der Frau

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Beschwerdeführerin,

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gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27. Oktober 2025 – 65 XVII 15/24 W

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hat die 2. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 27. Januar 2026

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durch

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

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den Richter Dr. Gilberg und

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den Richter Prof. Dr. Wieland

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Soweit die Verfassungsbe­schwerde nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil eine verfassungswidrige Anwendung materiellen Bundesrechts gerügt wird (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG), ist die Möglichkeit der Verletzung der

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Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landes­verfassung enthaltenen Rechte nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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Prof. Dr. HeuschDr. GilbergProf. Dr. Wieland