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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 103/23.VB-2·11.12.2023

Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen: Keine Erkennbarkeit einer Landesverfassungsverletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtLandesverfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof NRW. Das Gericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück, weil nicht erkennbar sei, dass die öffentliche Gewalt des Landes eines der in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt haben könnte. Damit fehlten die nach den einschlägigen VerfGHG-Vorschriften erforderlichen Anhaltspunkte für die Zulässigkeit.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da keine Erkennbarkeit einer möglichen Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte durch öffentliche Gewalt dargelegt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn aus der Darstellung nicht erkennbar wird, dass die öffentliche Gewalt des Landes die in der Landesverfassung geschützten Rechte der Beschwerdeführerin möglicherweise verletzt hat.

2

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde erfordert hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein konkret darzulegender Angriff durch öffentliche Gewalt vorliegt.

3

Bei der Zulässigkeitsprüfung sind die einschlägigen Bestimmungen des Verfassungsschutzgerichtsgesetzes anzuwenden; die Beschwerde muss insbesondere die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch das Land erkennen lassen (§ 18 Abs.1, § 55 VerfGHG).

4

Fehlen die erforderlichen Darlegungen zu einem möglichen Eingriff durch öffentliche Gewalt, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1§ 55 Abs. 1 Satz 1§ Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).