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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 10/26.VB-1 und VerfGH 11/26.VB-1·24.02.2026

Verfassungsbeschwerde mangels Begründung unzulässig zurückgewiesen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Verfassungsbeschwerde und beantragte zugleich einstweilige Anordnung. Die Kammer des Verfassungsgerichtshofs NRW weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Begründung den formalen und inhaltlichen Anforderungen des VerfGHG nicht genügt. Die einstweilige Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig wegen unzureichender Begründung verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung dadurch erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den in der VerfGHG vorgesehenen formalen und inhaltlichen Begründungsanforderungen nicht genügt.

2

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss so ausgestaltet sein, dass das Verfassungsgericht eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen, insbesondere ohne Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens, vornehmen kann.

3

Der Beschwerdeführer muss die angegriffenen Entscheidungen sowie in Bezug genommene Unterlagen entweder vorlegen oder deren wesentlichen Inhalt mitteilen.

4

Inhaltlich hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, dass eine behauptete Verletzung eines Grundrechts möglich ist, und sich im Einzelnen mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung am Maßstab des Verfassungsrechts auseinanderzusetzen.

5

Eine beantragte einstweilige Anordnung, die eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache bezweckt, erledigt sich mit der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung. 

Gründe

2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergeben­den Begründungsanforderungen nicht genügt.

3

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vor­trag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens er­möglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hin­sichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollstän­dig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidun­gen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem we­sentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm be­hauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Ent­scheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfas­sungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Ein­zelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefoch­tenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als ver­letzt gerügten grundrechtlichen Positionen (st. Rspr., vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - VerfGH 97/25.VB-1 u. a., juris, Rn. 2, m. w. N.).

4

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

5

Von einer weiteren Begründung dieser Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

6

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Re­ge­lung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.