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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 10/24.VB-2·11.03.2024

Unzulässige Verfassungsbeschwerde: Keine Darlegung möglicher Verfassungsrechtsverletzung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil nicht erkennbar war, dass die Beschwerdeführerin durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem ihrer Landesverfassungsrechte verletzt worden sein könnte. Das Gericht stützt sich auf die Anforderungen des VerfGHG (§§ 18 Abs.1, 55 Abs.1, Abs.4). Die Eingabe enthielt keine hinreichende Darlegung der behaupteten Rechtsverletzung.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil keine hinreichende Darlegung einer möglichen Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch Landesbehörden erfolgte

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, dass eine öffentliche Stelle des Landes die Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung verankerten Rechte verletzen könnte.

2

Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungslast dafür, dass eine Möglichkeit der Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte durch die öffentliche Gewalt plausibel und erkennbar ist.

3

Entspricht die Eingabe nicht den nach den einschlägigen Vorschriften des VerfGHG (insbesondere §§ 18, 55) zu stellenden Anforderungen an die Substantiierung, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

4

Die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung ohne konkrete und anzeigefähige Hinweise auf das belastende Handeln der öffentlichen Gewalt genügt nicht zur Begründung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte durch die öffentliche Gewalt des Landes nicht erkennen lässt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).