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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 10/23.VB-3 VerfGH 11/23.VB-3·30.01.2023

Verfassungsbeschwerde gegen Vollstreckungsauftrag wegen Gerichtskosten als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt einen Vollstreckungsauftrag wegen Gerichtskosten und beantragt Aufhebung des Auftrags sowie einer Zahlungsfrist und eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft; zugleich beantragt er einstweilige Anordnung. Der Verfassungsgerichtshof weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil die Eingabe die behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht substantiiert darlegt und der fachgerichtliche Rechtsweg (z. B. vor dem Vollstreckungsgericht nach § 766 ZPO) nicht ersichtlich erschöpft wurde. Der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung in der Hauptsache.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen; Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend darlegt, aus welchen konkreten Umständen welche Grundrechtsverletzungen hergeleitet werden (Begründungsanforderungen).

2

Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist der fachgerichtliche Rechtsweg zu erschöpfen; ist ein effektiver Rechtsbehelf gegeben, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (§ 54 VerfGHG).

3

Gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers und gegen den vom Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kostenansatz sind vorrangig die Rechtsbehelfe beim Vollstreckungsgericht (insbesondere nach § 766 ZPO) zu ergreifen; unterbleibt dies, fehlt es an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

4

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Verfassungsgerichtshofs wird mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt, wenn diese die begehrte vorläufige Regelung entbehrlich macht.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 766 Abs. 1, 2 ZPO§ 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

2

I.

3

Die Zentrale Zahlstelle Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen macht gegen den in Essen wohnhaften Beschwerdeführer eine Gerichtskostenforderung in Höhe von 580,- € geltend. Unter dem 6. Januar 2023 erteilte sie, weil der Beschwerdeführer die Forderung bis dahin nicht beglichen hatte, einen Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Essen. Der Auftrag enthielt u.a. den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft sowie erforderlichenfalls auf Erlass eines Haftbefehls. Der mit der Beitreibung der Gerichtskostenforderung betraute Obergerichtsvollzieher setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2023 eine Zahlungsfrist von zwei Wochen ab Zustellung und lud ihn – für den Fall der nicht vollständigen Begleichung der Forderung – zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 22. Februar 2023. Beigefügt war eine Ablichtung des Vollstreckungsauftrags.

4

Gegen dieses Schreiben wendet sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde. Unter Berufung auf Verfahrensfehler und fehlende Nachweise zur Höhe der vom Gerichtsvollzieher geforderten Summe begehrt er die Aufhebung des Vollstreckungsauftrags, der Zahlungsfrist und des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft.

5

II.

6

Mit Rücksicht auf die vom Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte Eilbedürftigkeit und das laufende Zwangsvollstreckungsverfahren legt der Verfassungsgerichtshof die Eingabe des Beschwerdeführers als Verfassungsbeschwerde verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

8

Die Verfassungsbeschwerde genügt schon den Begründungsanforderungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG nicht, weil sie nicht erkennen lässt, aus welchen Umständen der Beschwerdeführer welche Grundrechtsverstöße herleitet. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft, § 54 Satz 1 VerfGHG. Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren sowie über Erinnerungen wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten entscheidet gemäß § 766 Abs. 1, 2 ZPO das Vollstreckungsgericht. Dieses kann gemäß § 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch einstweilige Anordnungen erlassen. Dass der Beschwerdeführer diesen Rechtsweg erfolglos beschritten hat, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG liegen nicht vor.

9

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.