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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 102/23.VB-1·29.11.2023

Einstweilige Anordnung abgelehnt wegen fehlender Rechtswegerschöpfung und Substantiierung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit einem Urteil des AG Detmold und vermeintlich fehlenden Rohmessdaten eines Geschwindigkeitsmessgeräts. Der Verfassungsgerichtshof lehnte den Antrag ab, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre. Es fehle an der Erschöpfung des Rechtswegs (§54 VerfGHG) – insbesondere an einer Rechtsbeschwerde nach §79 OWiG – und an konkreter Darlegung einer verfassungsrechtlichen Betroffenheit durch das Fehlen der Rohdaten.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verworfen: Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen nicht erschöpften Rechtswegs und fehlender Substantiierung (Rohmessdaten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach §27 Abs.1 VerfGHG setzt voraus, dass ihr Erlass zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist; hierfür ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2

Bei der Prüfung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz sind Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit grundsätzlich außer Betracht zu lassen, es sei denn, das Hauptbegehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor den zur Verfügung stehenden effektiven Rechtsweg erschöpft hat; der Beschwerdeführer hat alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen.

4

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gehört die Rechtsbeschwerde nach §79 Abs.1 OWiG zu den zumutbaren Fachrechtsbehelfen; das Unterlassen dieses Rechtsbehelfs macht die Verfassungsbeschwerde regelmäßig unzulässig, soweit hierdurch rügbare Mängel nicht im Fachverfahren geprüft wurden.

5

Versäumnisse des Prozessbevollmächtigten bei der Einlegung oder Führung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe sind dem Beschwerdeführer zuzurechnen und können die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde begründen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 VerfGHG§ 54 Satz 1 VerfGHG§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

3

1. Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt sind, ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Zudem sind erkennbare Erfolgs-aussichten einer Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit endgültig vereitelte. Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die angegriffene Maßnahme im Hauptsacheverfahren jedoch später für verfassungswidrig erklärt wird, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 9. November 2023 – VerfGH 4/23.VB-1, juris, Rn. 14).

4

2. Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Verfassungsbeschwerde gegen das beanstandete Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 13. Juli 2023 unzulässig wäre.

5

a) Soweit, was aus ihrer Antragsbegründung schon nicht hinreichend hervorgeht, in ihrem Fall für das Geschwindigkeitsmessgerät keine Rohmessdaten vorliegen, zeigt sie bereits nicht auf, weshalb hierdurch eines ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren − aus Gründen der „Waffengleichheit“ oder in sonstiger Hinsicht − auch eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten bzw. zu schaffen. (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20, NJW 2023, 2932 = juris, Rn. 51).

6

b) Im Übrigen hat die Antragstellerin jedenfalls nicht gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft.

7

Beschwerdeführer sind gehalten, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle ihnen nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen. Damit soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Damit wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen. Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2023 – VerfGH 121/22.VB-3, juris, Rn. 16).

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Hieran fehlt es jedenfalls deshalb, weil die Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts nicht die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Soweit in ihrem Fall Rohmessdaten vorliegen, hätte sie mit diesem Rechtsbehelf die Vorenthaltung dieser Daten rügen können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2022 – III-5 RBs 148/22, 5 RBs 148/22, juris). Ein prozessuales Versäumnis ihres Bevollmächtigten muss sich die Antragstellerin zurechnen lassen.

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c) Vor diesem Hintergrund kommt auch eine im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 27 Abs. 1 VerfGHG ausgesprochene Verpflichtung staatlicher Stellen zur Herausgabe der Rohmessdaten nicht in Betracht.