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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 10/20.VB-3·24.08.2020

Gegenvorstellung gegen Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfahrensrecht (Verfassungsgerichtshof)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer stellte am 21. Juli 2020 eine Gegenvorstellung gegen die zuvor unzulässig zurückgewiesene Verfassungsbeschwerde. Der Verfassungsgerichtshof erklärt die Gegenvorstellung als unzulässig, weil eigene Entscheidungen nur in den gesetzlich geregelten Fällen (Wiederaufnahme, Widerspruch gegen einstweilige Anordnungen) einer Selbstkontrolle zugänglich sind. Es wurden weder Wiederaufnahmegründe geltend gemacht noch Gehörsverletzungen substantiiert dargelegt. Wiederholte Vorbringen werden nicht weiter beschieden.

Ausgang: Gegenvorstellung des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, da keine gesetzliche Grundlage für eine erneute Entscheidung vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

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Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar; gesetzliche Selbstkontrolle besteht nur in den geregelten Fällen (insb. Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und Widerspruch gegen die Ablehnung/den Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 27 Abs. 3 VerfGHG).

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Eine Gegenvorstellung ist unzulässig, soweit sie auf eine nach Gesetz nicht vorgesehene Abänderung oder erneute Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs abzielt.

3

Nach Abschluss der Entscheidung besteht ein erhebliches Interesse an der endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht.

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Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Gegenvorstellung zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder zur Geltendmachung schwerwiegender Verletzungen des rechtlichen Gehörs in Betracht kommen; dies setzt jedoch substantiierten Vortrag voraus.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 4 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2020 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 14. Juli 2020 als unzulässig zurückgewiesen, weil die vom Beschwerdeführer gerügte unrichtige Anwendung materiellen bundesrechtlichen Zivilrechts durch das Oberlandesgericht Köln kein zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sei und die Verfassungsbeschwerde im Übrigen nicht den Begründungsanforderungen der § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG genüge.

4

Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 beantragt der Beschwerdeführer, über seine Verfassungsbeschwerde neu zu entscheiden.

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II.

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1. Über die Eingabe des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

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2. Die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe des Beschwerdeführers ist unzulässig. Sie ist unstatthaft.

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Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Hier liegt weder eine einstweilige Anordnung vor, noch sind Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG geltend gemacht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).

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Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben, weil Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.

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3. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers, die sich in der Wiederholung bisherigen Vorbringens erschöpfen, werden nicht mehr beschieden.