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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 10/20.VB-3·13.07.2020

VB gegen Versagung von VKH für Restitutionsantrag in Vaterschaftssache unzulässig zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der 90-jährige Beschwerdeführer klagt gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für einen erneuten Restitutionsantrag zur Wiederaufnahme eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens. Er rügt Verletzungen mehrerer Grundrechte und beruft sich auf neuere Tragezeitgutachten. Der Verfassungsgerichtshof verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil eine Verfassungsbeschwerde nicht die Auslegung materiellen Bundesrechts zum Gegenstand haben darf und die erforderliche hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Oberlandesgerichts fehlt. Eine Kostenerstattung wird abgelehnt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe als unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Auslegung und Anwendung materiellen bundesrechtlichen Zivilrechts zum Gegenstand macht (§ 53 Abs. 2 VerfGHG).

2

Der Vorwurf eines verfassungswidrigen Überspannens der Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfordert eine hinreichende und konkrete Auseinandersetzung mit den für die Ablehnung maßgeblichen Erwägungen des Fachgerichts.

3

Die bloße Wiederholung vorinstanzlicher Sachvorträge und die Benennung vermeintlich verletzter Grundrechte ohne substanziierte Darstellung, in welcher Weise die Entscheidung diese Rechte konkret verletzt, genügen den Begründungsanforderungen nicht.

4

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, aus den der Beschwerde beigefügten Anlagen eigenständig mögliche Grundrechtsverletzungen zu erschließen.

5

Auslagen werden nur im Falle des Obsiegens erstattet; bei Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erfolgt keine Kostenerstattung (vgl. § 63 Abs. 4 VerfGHG).

Relevante Normen
§ 185 FamFG§ Art. 1 GG§ Art. 19 GG§ Art. 20 GG§ Art. 97 GG§ Art. 101 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig

zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für einen Restitutionsantrag nach § 185 FamFG, mit dem der 90jährige Beschwerdeführer die Wiederaufnahme eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens verfolgt.

4

1. Mit Urteil vom 22. Dezember 1975 – 13 C 18/71 – stellte das Amtsgericht Aachen in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren fest, dass der Beschwerdeführer der Vater eines am 28. Juli 1970 nichtehelich geborenen Kindes ist. In einem Restitutionsklageverfahren hiergegen wies das Oberlandesgericht Köln die Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 10. Juli 1995 – 16 U 2/89 – zurück. Seine Entscheidung stützte das Oberlandesgericht unter anderem auf ein serologisches Sachverständigengutachten, wonach eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,999994 % bestand, und auf Tragezeitgutachten, wonach das Kind aus dem vom Beschwerdeführer zugestandenen Geschlechtsverkehr im Dezember 1969 stammen konnte.

5

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht unter Beifügung zweier frauenärztlicher Tragezeitgutachten aus den Jahren 2002 und 2019 Verfahrenskostenhilfe für einen erneuten, nach eigenen Angaben inzwischen 22. Restitutionsantrag. Das Oberlandesgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 7. Januar 2020 – 14 UF 198/19 – wegen fehlender Erfolgsaussicht sowie Mutwilligkeit zurück. Dabei bezog es sich unter anderem auf das im vorangegangenen Urteil vom 10. Juli 1995 berücksichtigte serologische Gutachten, das eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,999994 % ergeben hatte, sowie auf ein im Jahr 2017 erstelltes DNA-Gutachten, welches zu dem Ergebnis einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,99 % gekommen war.

6

2. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2020 hat der Beschwerdeführer mit einem am 6. Februar 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung von Art. 1, 19, 20, 97, 101 und 103 des Grundgesetzes sowie weiterer neun Artikel aus der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte rügt. Das Oberlandesgericht habe übersehen, dass Tragezeitgutachten dieselbe Beweiskraft hätten wie Blutgruppen- und DNA-Gutachten. Hätte es dies beachtet, hätte es die hinreichende Erfolgsaussicht seines Restitutionsantrags bejahen müssen.

7

Mit Schreiben vom 23. Februar und 20. April 2020 hat der Beschwerdeführer zu seiner Verfassungsbeschwerde weitere Unterlagen übersandt.

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II.

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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a) Der Beschwerdeführer hält die Versagung von Verfahrenskostenhilfe deshalb für verfassungswidrig, weil das Oberlandesgericht die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergebenden Voraussetzungen der Feststellung der Vaterschaft sowie die damit im Zusammenhang stehenden Amtsaufklärungspflichten und Beweisanforderungen verkannt habe. Damit rügt er eine unrichtige Anwendung materiellen bundesrechtlichen Zivilrechts (vgl. hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast VerfGH NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 36/19.VB-3, juris, Rn. 2). Die Ausführung und Anwendung materiellen Bundesrechts ist aber gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG kein zulässiger Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Dies gilt auch, soweit es um die Auslegung und Anwendung materiellen Bundesrechts im Rahmen der Prüfung der für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO geht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 15).

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b) Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach ein von der materiellen Rechtsanwendung zu unterscheidendes verfassungswidriges Überspannen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – VerfGH 2/19.VB-2, NVwZ 2019, 1511 = juris, Rn. 21 ff.) geltend macht, genügt seine Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 53 Abs. 1 und § 55 Abs. 4 VerfGHG. Es fehlt jedenfalls die erforderliche hinreichende Auseinandersetzung mit den für die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe maßgeblichen Erwägungen des Oberlandesgerichts (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6). Die Verfassungsbeschwerde wiederholt insoweit lediglich das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Fachgericht, wonach zwei neuere Tragezeitgutachten vorlägen, unter deren Berücksichtigung seine Vaterschaft entgegen dem Berufungsurteil vom 10. Juli 1995 nicht mehr als bewiesen angesehen werden könne. Die Verfassungsbeschwerde beschränkt sich auf die Benennung von dadurch vermeintlich verletzten Grundrechten, ohne jedoch inhaltlich aufzuzeigen, in welcher Weise die angefochtene Entscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Restitutionsantrags die von der Landesverfassung gewährleisteten Grundrechte einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehörs verletzt.

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Seinen Darlegungsanforderungen wird der Beschwerdeführer auch nicht dadurch gerecht, dass er die angegriffenen Entscheidungen und seine Antragschrift vorlegt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund einer bloßen Erwähnung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts in der Verfassungsbeschwerdeschrift in den dieser Schrift beigefügten Anlagen nach möglichen Verletzungen dieses Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 8).

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2. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

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3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.