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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 101/24·15.09.2025

Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof NRW setzte den Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR fest. Streitpunkt war die Bemessung des Verfahrenswerts nach den einschlägigen RVG-Vorschriften. Das Gericht traf die Festsetzung mit Beschluss; die Regelungen des RVG dienten als Rechtsgrundlage für die Gebührenermittlung.

Ausgang: Gegenstandswert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG per Beschluss auf 300.000 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch das Gericht nach den Regelungen des RVG und kann gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG per Beschluss konkret festgelegt werden.

2

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind der Gegenstand des Verfahrens und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten maßgebliche Kriterien.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten nach dem RVG.

4

Auch verfassungsgerichtliche Verfahren können Gegenstandswertfestsetzungen nach den Vorschriften des RVG unterliegen.

Relevante Normen
§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Tenor

Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000,-- EUR (in Worten: dreihunderttausend Euro) festgesetzt.