Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR
KI-Zusammenfassung
Der Verfassungsgerichtshof NRW setzte den Gegenstandswert gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000 EUR fest. Streitpunkt war die Bemessung des Verfahrenswerts nach den einschlägigen RVG-Vorschriften. Das Gericht traf die Festsetzung mit Beschluss; die Regelungen des RVG dienten als Rechtsgrundlage für die Gebührenermittlung.
Ausgang: Gegenstandswert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG per Beschluss auf 300.000 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch das Gericht nach den Regelungen des RVG und kann gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG per Beschluss konkret festgelegt werden.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind der Gegenstand des Verfahrens und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten maßgebliche Kriterien.
Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Berechnung von Anwalts- und Gerichtskosten nach dem RVG.
Auch verfassungsgerichtliche Verfahren können Gegenstandswertfestsetzungen nach den Vorschriften des RVG unterliegen.
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 RVG auf 300.000,-- EUR (in Worten: dreihunderttausend Euro) festgesetzt.