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Verfassungsgerichtshof NRW·VerfGH 101/21.VB-2·01.09.2021

Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung von Strafaufschub als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft zur Ablehnung eines Antrags auf Strafaufschub (§ 456 StPO). Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, da parallel bereits Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht erhoben wurden. Zudem war die Eingabe formunwirksam (einfache E‑Mail) und der gerichtliche Rechtsweg (§ 458 Abs. 2 StPO) nicht erschöpft. Weitergehende Begründungen wurden nicht erteilt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung des Strafaufschubs als unzulässig verworfen (Parallelbeschwerde beim BVerfG, Formmangel, nicht erschöpfter Rechtsweg).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer gegen dieselben Entscheidungen bereits Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben hat.

2

Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt die Einhaltung der vorgeschriebenen Formvorschriften voraus; einfache E‑Mails genügen nicht der schriftlichen oder qualifiziert elektronischen Form.

3

Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich der fachgerichtliche Rechtsweg zu erschöpfen; ein nicht gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 2 StPO macht die Verfassungsbeschwerde unzulässig, sofern keine Ausnahme greift.

4

Der Verfassungsgerichtshof kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit die Beschwerde gemäß VerfGHG ohne weitergehende Begründung zurückweisen.

Relevante Normen
§ 456 StPO§ 58 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 53 Abs. 1 VerfGHG§ 18 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG§ 18a VerfGHG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Strafaufschub gemäß § 456 StPO durch Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 19. August 2021 und 27. August 2021 – jeweils 201 Js 90/20 V – wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen.

3

Sie ist gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen diese beiden Entscheidungen unter dem 25. August 2021 und dem 28. August 2021 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat.

4

Abgesehen davon ist sie weder schriftlich (§ 18 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) noch in qualifizierter elektronischer Form (§ 18a VerfGHG), sondern mit einfacher E-Mail und damit formunwirksam eingereicht worden. Überdies ist jedenfalls auch der Rechtsweg in Gestalt eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 2 StPO nicht erschöpft (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Es ist nicht ersichtlich, dass hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte.

5

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).