Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs. 2 CoronaSchVO wegen fehlender Rechtswegerschöpfung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen § 4 Abs. 2 der CoronaSchVO (17.8.2021). Der Verfassungsgerichtshof NRW weist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der zulässige Rechtsweg der Normenkontrolle beim OVG NRW nicht erschöpft wurde und die Verletzung landesverfassungsrechtlicher Rechte nicht hinreichend dargelegt ist. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit erledigt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs. 2 CoronaSchVO als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den zulässigen und erscheinenden Rechtsweg der Normenkontrolle (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 109a JustG NRW) nicht erschöpft hat.
Vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden; solche Ausnahmegründe müssen aus dem Beschwerdevorbringen erkennbar und substantiiert sein.
Die Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer hinreichend darlegt, welche konkreten Verletzungen von Rechten aus der Landesverfassung geltend gemacht werden (vgl. § 18 Abs. 1, § 55 VerfGHG).
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich, wenn die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig zurückgewiesen wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 17. August 2021 (GV. NRW. S. 958) wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen.
Sie ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht den gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erschöpft hat (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG). Es ist nicht ersichtlich, dass vom Erfordernis der vorherigen Rechtswegerschöpfung hier ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Überdies hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.