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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg Kammer·1 VB 30/20·28.06.2020

VerfGH Stuttgart: Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtexistenz einer Gehörsrüge im VerfGHG (juris: StGHG BW) mangels hinreichender Begründung unzulässig - Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtGerichtsverfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde und Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des VerfGH Baden‑Württemberg mit dem Vorwurf, das VerfGHG enthalte keine Anhörungsrüge. Die Kammer wies die Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig zurück und die Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Die Begründung erfülle nicht die Anforderungen der §§ 15 Abs.1 S.2, 56 Abs.1 VerfGHG; zudem verlangt die vom Beschwerdeführer zitierte BVerfG‑Rechtsprechung eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit, die der VerfGH nicht ersetzt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und dient nicht der regelhaften Fortsetzung eines fachgerichtlichen Verfahrens; sie ersetzt daher grundsätzlich keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit.

2

Soweit das Bundesverfassungsgericht eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit bei entscheidungserheblichen Gehörsverletzungen verlangt, folgt hieraus nicht ohne Weiteres eine gesetzliche Pflicht, für den Verfassungsgerichtshof eine Anhörungsrüge vorzusehen.

3

Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss die Anforderungen der einschlägigen VerfGHG‑Vorschriften erfüllen und die maßgeblichen Ausführungen der herangezogenen Rechtsprechung substantiiert aufgreifen; eine bloße Wiedergabe fremder Entscheidungen genügt nicht.

4

Offensichtlich ungeeignete Vorbringen zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs rechtfertigen dessen Zurückweisung; in solchen Fällen ist keine Anhörung der abgelehnten Richter erforderlich.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 15 Abs 1 S 2 StGHG BW§ 56 Abs 1 StGHG BW§ Art 103 Abs. 1 GG§ VerfGHG BW§ 15 Abs. 1 S. 2 VerfGHG BW

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) verlangt iVm dem Rechtsstaatsprinzip eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl BVerfG, 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 <408-416 = Rn 41-65>). Allerdings ist der VerfGH auch bei der Entscheidung über Verfassungsbeschwerden kein Fachgericht. Die Verfassungsbeschwerde zum VerfGH ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem nicht regelhaft das fachgerichtliche Verfahren fortgesetzt wird.  (Rn.3)

2. Hier: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtexistenz einer Gehörsrüge im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (VerfGHG; juris: StGHG BW)

2a. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den sich aus § 15 Abs 1 S 2 und § 56 Abs 1 StGHG BW ergebenden Anforderungen. Der Beschwerdeführer greift schon nicht die entscheidenden Aussagen der herangezogenen Plenarentscheidung des BVerfG (aaO) auf; zudem geht er nicht darauf ein, dass dort lediglich eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit verlangt wird. (Rn.3)

2b. Zurückweisung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (zum Maßstab siehe VerfGH Stuttgart, 20.03.2017, 1 VB 21/17 <Rn 2>). (Rn.2)

Tenor

1. Die der Sache nach gegen Richter Präsident Prof. Dr. Gr. und Richter Gn. gerichteten Ablehnungsgesuche werden als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die Ablehnungsgesuche richten sich der Sache nach gegen Richter Präsident Prof. Dr. Gr. und Richter Gn.. Das weitere Mitglied der Kammer nach § 58 Abs. 4 VerfGHG Richter Vizepräsident Dr. M. ist nicht mehr an einem Fachgericht tätig.

2

Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig, da die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers gänzlich ungeeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 20.3.2017 - 1 VB 21/17 -, Juris Rn. 2). Es bedarf keiner Stellungnahme der abgelehnten Richter und diese sind auch bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche nicht ausgeschlossen.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG ergebenden Anforderungen. Dass die Landesverfassung zwingend gebietet, dass im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof eine Anhörungsrüge vorgesehen ist, lässt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im Ansatz entnehmen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe einzelner Aussagen aus der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395 - Juris). Die entscheidenden Aussagen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 107, 395, 408-416 - Juris Rn. 41-65) zu der Annahme, es verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, wenn eine Verfahrensordnung keine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. die Entscheidungsformel zu der Entscheidung), greift der Beschwerdeführer aber schon nicht auf. Erst recht geht er nicht darauf ein, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung lediglich eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit verlangt. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg ist aber auch bei der Entscheidung über Verfassungsbeschwerden kein Fachgericht. Die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof ist nämlich, auch wenn ausgehend von der Vielzahl der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsbeschwerden dieser eine andere Vorstellung hat, ein außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem nicht regelhaft das fachgerichtliche Verfahren fortgesetzt und mit dem lediglich - insoweit vergleichbar mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG - eine Verletzung von Verfassungsrechten, unter anderem des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, geltend gemacht werden kann (vgl. § 55 Abs. 1 VerfGHG).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.