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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·85/15, 1 VB 85/15·03.01.2016

Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung einer Gehörsrüge mangels Substantiierung unzulässig

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin richtet eine Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Gehörsrüge durch den Verwaltungsgerichtshof. Das Verfassungsgerichtshof hält die Eingabe für formell unzureichend begründet und erkennt keine hinreichenden Anhaltspunkte für Verletzungen grundrechtlicher oder verfassungsrechtlicher Garantien. Wegen fehlender substantiierten Begründung wird die Beschwerde als unzulässig verworfen; eine weitergehende Prüfung (z. B. Subsidiarität nach §55 VerfGHG) bleibt offen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung einer Gehörsrüge als unzulässig verworfen mangels substantiierten Vorbringens

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die erforderliche substantielle Begründung nach §15 Abs.1 Satz2 und §56 Abs.1 VerfGHG fehlt.

2

Zur substantiierten Begründung gehört die Darlegung konkreter Anhaltspunkte, aus denen sich eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, der Rechtsschutzgleichheit, des Rechtsstaatsprinzips, des effektiven Rechtsschutzes oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt.

3

Bei offenkundiger Unzulässigkeit wegen unzureichender Substantiierung kann die Prüfung weiterer Zulässigkeits- oder Begründetheitsfragen entfallen.

4

Gegen die Zurückweisung einer Gehörsrüge ist die Verfassungsbeschwerde nur dann begründet, wenn konkret dargetan wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das vorinstanzliche Gericht übergangen hat.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 56 Abs. 1 VerfGHG§ 55 Abs. 1 VerfGHG§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG§ Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG

Orientierungssatz

Nicht hinreichend substantiiert im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG begründete Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidung.
Offen gelassen wurde die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde trotz der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rücknahme der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bereits nach § 55 Abs. 1 VerfGHG unzulässig ist, weil die Vorschrift ein Wahlrecht zwischen Bundes- und Landesverfassungsbeschwerde einräumt, mit der Folge, dass die Landesverfassungsbeschwerde unzulässig ist, wenn Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird (Subsidiarität der Landesverfassungsbeschwerde).

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wendet, mit dem eine Gehörsrüge der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, ist unzulässig.

2

Es fehlt bereits an der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG erforderlichen substantiierten Begründung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 23 Abs. 1 LV niedergelegten Rechtsstaatsprinzip, der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 67 Abs. 1 LV sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG nicht erkennen.

3

Damit kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde trotz der von der Beschwerdeführerin behaupteten Rücknahme der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bereits nach § 55 Abs. 1 VerfGHG unzulässig ist, weil die Vorschrift ein Wahlrecht zwischen Bundes- und Landesverfassungsbeschwerde einräumt, mit der Folge, dass die Landesverfassungsbeschwerde unzulässig ist, wenn Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird (Subsidiarität der Landesverfassungsbeschwerde, vgl. LT-Drs. 15/2153, S. 13 sowie Hess. StGH, Beschlüsse vom 15.5.2002 - P.St. 1724 -, NVwZ-RR 2003, S. 2, und vom 11.4.2002 - P.St.1688 -, juris Rn. 20 ff.; Berl. VerfGH, Beschlüsse 13.10.1993 - 90/93 -, juris Rn. 5 ff. = LVerfGE 1, 152, und vom 12.1.1994 - 6/93 -, juris Rn. 7 ff. = LVerfGE 2, 3; VerfG Bbg., Beschluss vom 16.12.1999 - VfGBBg 33/99 -, LVerfGE 10, 258 f.).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.