Themis
Anmelden
Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 98/19·01.09.2023

VerfGH Stuttgart: Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütung (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsgerichtshof setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG auf 75.000 Euro fest. Entscheidend waren die Bedeutung der Angelegenheit, das subjektive Interesse der Beschwerdeführerin (angenommener Jahresertrag 15.000 Euro) sowie der Umfang und die überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Das Verfahren hatte zudem objektive grundsätzliche Bedeutung für die Verwaltungsrechtsprechung und die Erlaubnispraxis.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde mit Festsetzung auf 75.000 Euro stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird nach billigem Ermessen nach § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers bestimmt; Mindestwert 5.000 Euro.

2

Ein vorausgegangenes Eilrechtsschutzverfahren statt eines Hauptsacheverfahrens schließt grundsätzlich nicht aus, dass das subjektive Interesse des Auftraggebers bei der Gegenstandswertbestimmung hoch anzusetzen ist; maßgeblich kann der zu erwartende wirtschaftliche Vorteil (z. B. Nettojahresgewinn) sein.

3

Die objektive Bedeutung des Verfahrens (z. B. grundsätzliche Klärung von Rechtsfragen und Auswirkungen auf Verwaltungspraxis) kann den Gegenstandswert über das rein subjektive Interesse hinaus erhöhen.

4

Umfang und überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen eine weitere Erhöhung des Gegenstandswerts.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 iVm § 14 Abs. 1 RVG§ 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG

Vorinstanzen

vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 2. März 2023, 1 VB 98/19, ..., Urteil

vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 21. November 2022, 1 VB 98/19, Beschluss

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 26. November 2019, 6 S 205/19, Beschluss

vorgehend VG Sigmaringen, 18. Dezember 2018, 9 K 5163/18, Beschluss

Orientierungssatz

1. Der Wert des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 37 Abs 2 S 2 iVm § 14 Abs 1 RVG) ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu bestimmen.(Rn.1)

2. Hier: Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 75.000 Euro.(Rn.2)

3. Zur Entscheidung über die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde siehe Beschluss des VerfGH vom 02.03.2023, 1 VB 98/19.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren wird auf 75.000 Euro (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände - Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers - nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000 Euro.

2

Billigem Ermessen entspricht hier die Festsetzung eines Werts von 75.000 Euro. Die Bedeutung des Verfahrens für die Beschwerdeführerin ist hoch anzusetzen. Sie wandte sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde inhaltlich gegen die sogenannte Zäsur- und Vorrang-Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG sowie zum Verhältnis von Härtefallerlaubnis und Auswahlverfahren. Der Umstand, dass der Verfassungsbeschwerde kein Hauptsache-, sondern ein Eilrechtsschutzverfahren vor den Verwaltungsgerichten zugrunde lag, führt nicht zur Annahme eines gering zu bewertenden subjektiven Interesses. Denn ein Obsiegen im fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren bedeutet einen nicht unerheblich langen Weiterbetrieb der Spielhalle. Damit einher geht nicht selten die Existenzfrage des Betriebs. Hinzu kommt die – als verfassungswidrig beanstandete – große rechtliche Bedeutung, die der Verwaltungsgerichtshof dem Einleiten von Eilrechtschutz bislang beigemessen hatte. Als subjektives Interesse ist der zu erwartende Nettojahresgewinn der Spielhalle anzusetzen; mangels entsprechenden Vortrags im Festsetzungsantrag ist unter Heranziehung der Ziffern 54.1 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von einem Jahresertrag der Spielhalle von 15.000 Euro auszugehen (vgl. StGH, Beschluss vom 4.12.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris Rn. 15 ff.).

3

Gegenüber diesem subjektiven Interesse weist das Verfahren objektiv ein eigenständiges erhebliches Gewicht auf. Auch wenn es sich nicht um eine gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde handelte, griff die Beschwerdeführerin zwei etablierte Rechtsprechungslinien der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Land an. Die stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs geht in ihrer Bedeutung deutlich über den aufgehobenen Gerichtsbeschluss hinaus. Das Verfahren gab dem Verfassungsgerichtshof Gelegenheit, eine grundsätzliche Klärung umstrittener Verfassungsrechtsfragen auf dem Gebiet des Spielhallenrechts herbeizuführen. Allgemeine Bedeutung erlangt dies nicht nur für die Verwaltungsgerichte, sondern auch für die zuständigen Behörden im Land; denn die verfassungsrechtliche Beanstandung der Vorrang- und Zäsur-Rechtsprechung wirkt sich unmittelbar auf die Erlaubnispraxis sowie die Durchführung von Auswahlverfahren zwischen untereinander den Mindestabstand nicht einhaltenden Betrieben aus. Diese objektive Bedeutung der Verfahren führt zu einer Erhöhung des zunächst auf dem subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin fußenden Gegenstandswerts auf 45.000 Euro.

4

Eine weitere Erhöhung des sich nach Vorstehendem ergebenden Betrags um 30.000 Euro rechtfertigen der nicht unerhebliche Umfang sowie die überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.