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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 92/19·01.03.2020

Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis und Begründungsmangel

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs richtete. Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Monatsfrist des §56 Abs.2 VerfGHG nicht eingehalten wurde und die Begründung den Anforderungen des §15 Abs.1 Satz2 VerfGHG nicht genügt. Insbesondere fehlt eine substantiiert Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidungsgründen des Vorgerichts.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist und unzureichender Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der in §56 Abs.2 VerfGHG vorgesehenen Monatsfrist erhoben wird.

2

Eine fristverlängernde oder -hemmende Wirkung einer gleichzeitig erhobenen Rechtsbehelfseinlegung tritt nicht ein, wenn dieser Rechtsbehelf selbst verspätet ist.

3

Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde muss nach §15 Abs.1 Satz2 VerfGHG den tatbestandlichen Vortrag und substantiiert darlegen, inwiefern und wodurch ein verfassungsrechtliches Grundrecht verletzt sein soll.

4

Gegen gerichtliche Entscheidungen muss sich die Verfassungsbeschwerde hinreichend mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen; bloße Wertungen oder pauschale Verfassungsbehauptungen genügen nicht.

5

Soweit die behaupteten Grundrechte offenkundig nicht einschlägig sind, fehlt es an der erforderlichen Substantiierung der Verfassungsrüge.

Relevante Normen
§ 15 Abs 1 S 2 StGHG BW§ 56 Abs 1 StGHG BW§ 56 Abs 2 S 1 StGHG BW§ 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG§ 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG§ 56 Abs. 1 VerfGHG

Leitsatz

Mangels fristgerechter Einlegung sowie hinreichend substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG erhoben worden ist. Zwar hat der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Erhalt der Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 20.11.2019 erhoben. Seine Verfassungsbeschwerde richtet sich aber nicht gegen diese Entscheidung, sondern gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.10.2019. Insoweit hat er die Monatsfrist nicht eingehalten: Der Beschwerdeführer hat zwar auch auf Nachfrage im Mitarbeiterschreiben vom 16.12.2019 nicht vorgetragen, wann ihm dieser Beschluss zugestellt wurde. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies jedenfalls vor dem 1.11.2019 geschah, da der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1.11.2019 Anhörungsrüge vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhob. Die Verfassungsbeschwerde ging aber erst am 9.12.2019 beim Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg ein. Der Beginn der Monatsfrist ist auch nicht durch die Anhörungsrüge hinausgeschoben worden, weil diese ihrerseits ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verspätet eingelegt worden war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.2007 - 1 BvR 730/07 -, Juris Rn. 9 ff.).

2

Darüber hinaus genügt die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG nicht.

3

§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG verlangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den der behaupteten Verletzung von in der Landesverfassung enthaltenen Rechten zugrundeliegenden Sachverhalt schlüssig und substantiiert darlegt, sondern auch substantiiert darstellt, inwiefern die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzen soll. Bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen gehört hierzu, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Gründen der Entscheidungen auseinandersetzt. Es reicht gerade nicht aus, lediglich Verfassungsverstöße durch die als falsch angesehene gerichtliche Entscheidung zu behaupten (vgl. zuletzt VerfGH, Beschluss vom 23.09.2019 - 1 VB 60/19 -, Juris Rn. 2 f.).

4

Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit den tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Verfahren über die einstweilige Anordnung, wonach die vom Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren vorgetragenen Noten im Fach Mathematik zu Gunsten des Beschwerdeführers verfälscht gewesen seien, überhaupt nicht auseinander. Die von ihm genannten Grundrechte aus Art. 20 Abs. 4 GG (Widerstandsrecht), Art. 33 GG (staatsbürgerliche Rechte), Art. 38 GG (Wahlen zum Bundestag) und Art. 104 GG (Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung) sind erkennbar nicht einschlägig.

5

Soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG rügt, fehlen hierzu ebenfalls substantiierte Ausführungen. Die Verfassungsbeschwerde enthält keinerlei Ausführungen dazu, welcher Vortrag nicht zur Kenntnis genommen worden sei, sondern beschränkt sich darauf, die Wertungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg als falsch zu bewerten.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.