VerfGH Stuttgart: Begründete Selbstablehnung einer Verfassungsrichterin, die im Hauptberuf Rechtsanwältin ist, bei Vertretung des Beschwerdeführers durch Kanzleikollegen der Richterin
KI-Zusammenfassung
Die Richterin am VerfGH erklärte sich wegen gemeinsamer Kanzleizugehörigkeit mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin selbst für befangen. Streitgegenstand war eine Verfassungsbeschwerde gegen eine OLG-Entscheidung zur Genehmigung landwirtschaftlicher Grundstückskäufe. Der VerfGH erklärte die Selbstablehnung für begründet, da aus Sicht eines verständigen Dritten Zweifel an der Unvoreingenommenheit bestehen, insbesondere wegen interner Aktenzugriffe und Kanzleigesprächen.
Ausgang: Die vom Richterin angezeigte Selbstablehnung wird für begründet erklärt; Besorgnis der Befangenheit liegt vor.
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Verfassungsgerichtshofs setzt einen Grund voraus, der aus Sicht eines verständigen Dritten geeignet ist, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen.
Allgemeine Gründe im Sinne von § 11 Abs. 2 und 3 VerfGHG begründen allein keine Besorgnis der Befangenheit; erst weitergehende Umstände können darüber hinausgehende Zweifel rechtfertigen.
Die Vertretung einer Verfahrenspartei durch einen Kanzleikollegen einer nebenamtlich oder hauptberuflich als Rechtsanwalt tätigen Verfassungsrichterin kann, insbesondere bei Zugang zu Kanzleiakten und inneren Kanzleibesprechungen, aus Sicht eines verständigen Dritten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit geben.
Eine durch die Richterin angezeigte Selbstablehnung ist vom Verfassungsgerichtshof zu prüfen; relevante Umstände sind jedenfalls berufliche Näheverhältnisse, Aktenzugriff und Teilnahme an kanzleiinternen Gesprächen.
Leitsatz
Befangenheit einer Richterin des Verfassungsgerichtshofs, die in ihrem Hauptamt Rechtsanwältin ist
Orientierungssatz
1a. Die Besorgnis der Befangenheit einer Richterin oder eines Richters des VerfGH nach § 12 VerfGHG (juris: StGHG BW) setzt einen Grund voraus, der aus Sicht eines verständigen Dritten geeignet ist, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aus dem Blickwinkel eines betroffenen Verfahrensbeteiligten Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (zuletzt VerfGH Stuttgart, 11.03.2019, 1 VB 64/17, LVerfGE 30, 11 <juris Rn 13>). (Rn.8)
1b. Eine Besorgnis der Befangenheit kann nicht aus den allgemeinen Gründen abgeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung in § 11 Abs 2, Abs 3 StGHG BW nicht zum Ausschluss von der Ausübung des Richteramts führen. Vielmehr können erst weitere Umstände, die über die in § 11 Abs 2, Abs 3 StGHG BW hinausgehen, eine Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl BVerfG, 18.06.2003, 2 BvR 383/03, BVerfGE 108, 122 <juris Rn 19>; siehe auch VerfGH Stuttgart, 03.07.2017, 1 GR 35/17, LVerfGE 28, 3 <juris Rn 15>). (Rn.9)
2. Wird ein Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren – wie hier – von einem Kanzleikollegen einer hauptberuflich als Rechtsanwältin tätigen Verfassungsrichterin vertreten, so kann dies aus Sicht eines verständigen Dritten geeignet sein, Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit zu begründen. Insb geht die Beziehung der betroffenen Richterin zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde über eine allgemeine "Beteiligung" iSd § 11 Abs 2 StGHG BW hinaus. (Rn.10)
Tenor
Die Selbstablehnung der Richterin F... wird für begründet erklärt.
Gründe
I.
1. Mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, mit der die nach dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG) erforderlichen Genehmigung eines Kaufvertrags über landwirtschaftliche Grundstücke versagt wurde, und rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG (Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung) und Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter).
Im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird die Beschwerdeführerin durch die Kanzlei vertreten, in der Richterin F... Partnerin ist. Bearbeitet wird das Verfahren von einem weiteren Partner der Kanzlei.
2. Richterin F... hat zu dem Verfahren eine dienstliche Erklärung vom 13. April 2021 abgegeben: Sie erkläre sich gemäß § 12 Abs. 3 VerfGHG selbst für befangen und bitte um Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit ihrer Person. Dieses Verfahren sowie das Parallelverfahren 1 VB 4/19 werde in der Kanzlei federführend von einem anderen Partner bearbeitet. Allerdings habe man sich bereits intern sowohl bilateral, als auch im Kollegenkreis in beiden Verfahren ausgetauscht. Des Weiteren habe sie vollen Zugriff sowohl auf die elektronische, als auch auf die Papierakte der Kanzlei in beiden Verfahren.
3. Die Beschwerdeführerin, das Ministerium der Justiz und für Migration sowie das Regierungspräsidium Freiburg, das für das Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz das Verfahren bearbeitet, hatten Gelegenheit, sich zu der dienstlichen Erklärung der Richterin F... zu äußern. Die Beschwerdeführerin wie auch das Regierungspräsidium Freiburg teilten mit, dass sie von einer Besorgnis der Befangenheit der Richterin F... ausgingen. Das Ministerium der Justiz und für Migration sah von einer Stellungnahme ab.
II.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 12 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 Ver-fGHG und § 11 Satz 1 und 2 VerfGHGO über den von Richterin F... angezeigten Sachverhalt. An die Stelle der Richterin tritt, da sowohl ihre ständige Stellvertre-terin als auch das stellvertretende Mitglied aus derselben Gruppe mit der längeren verbleibenden Wahlzeit verhindert sind, das dritte stellvertretende Mitglied aus der-selben Gruppe (§ 10 Abs. 1 VerfGHGO).
III.
Der von Richterin F... angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit.
Bei der dienstlichen Erklärung vom 13. April 2021 handelt es sich um eine Selbstanzeige nach § 12 Abs. 3 VerfGHG.
Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Verfassungsgerichtshofs nach § 12 VerfGHG setzt einen Grund voraus, der aus Sicht eines verständigen Dritten geeignet ist, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aus dem Blickwinkel eines betroffenen Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfGE 102, 192 - Juris Rn. 16) Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (zuletzt VerfGH, Beschluss vom 11.3.2019 - 1 VB 64/17 -, Juris Rn. 13).
Eine Besorgnis der Befangenheit kann nicht aus den allgemeinen Gründen abgelei-tet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung in § 11 Abs. 2 und 3 VerfGHG nicht zum Ausschluss von der Ausübung des Richteramts führen. Es wäre ein Wer-tungswiderspruch, könnte gerade auf diese Gründe ohne Weiteres eine Richterablehnung gestützt werden. Daher können erst weitere Umstände, die über die in § 11 Abs. 2 und 3 VerfGHG hinausgehen, eine Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGE 108, 122 - Juris Rn. 19). Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Richter des Verfassungsgerichtshofs über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den „bösen“ Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (VerfGH, Beschluss vom 3.7.2017 - 1 GR 35/17 -, Juris Rn. 15; BVerfGE 108, 122 - Juris Rn. 25).
Bei Anwendung dieser Vorgaben ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren von einem Kanzleikollegen der Richterin F... vertreten wird, aus Sicht eines verständigen Dritten geeignet, Zweifel an deren Un-voreingenommenheit zu begründen. Zwar ist nach § 11 Abs. 2 VerfGHG ein Richter des Verfassungsgerichtshofs nicht mit der Folge eines Ausschlusses von der Ausübung seines Richteramts am Verfahren im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VerfGHG "beteiligt", wenn er "wegen ... seines Berufes ... oder aus einem ähnlich allgemei-nen Grunde am Ausgang des Verfahrens interessiert ist" (vgl. zu § 18 BVerfGG BVerfGE 108, 122 - Juris Rn. 21). Die Beziehung der Richterin F... zum Gegen-stand der Verfassungsbeschwerde geht jedoch über eine solche allgemeine, in der Regel keine Besorgnis der Befangenheit auslösende "Beteiligung" hinaus. Richterin F... befindet sich aufgrund der gemeinsamen Kanzleizugehörigkeit in einem besonderen beruflichen Näheverhältnis zum Verfahrensbevollmächtigten der Be-schwerdeführerin und wird daher von außen als in deren Lager stehend wahrgenommen. Darüber hinaus war das zur Entscheidung stehende Verfahren bereits Gegenstand kanzleiinterner Gespräche, an denen Richterin F... teilgenommen hat. Daher besteht trotz der von Richtern des Verfassungsgerichtshofs zu erwar-tenden inneren Unabhängigkeit und Distanz aus Sicht eines verständigen Verfah-rensbeteiligten Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln.