Verfassungsbeschwerde gegen Durchführung der Landtagswahl in JVA Rottenburg als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Art der Durchführung der Landtagswahl in der JVA Rottenburg und wendet sich gegen Entscheidungen der JVA, des Justizministeriums und des Landtags. Das Verfassungsgerichtshof stellt die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen mangelnder Substantiierung fest. Es verneint stichhaltige Darlegungen zur Verletzung von Art.26 und Art.63 LV sowie zum fehlenden Sonderwahlbezirk bzw. beweglichen Wahlvorstand.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Wahldurchführung in JVA Rottenburg wegen unzureichender Substantiierung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung nach den Verfahrensvorschriften des VerfGHG nicht genügt.
Die Landesverfassungsbestimmung über den Wahltag schließt die Briefwahl nicht generell aus; eine Briefwahl kann zur Sicherung der Allgemeinheit der Wahl zulässig sein.
Die Darlegung einer Beeinträchtigung des Wahlrechts durch das Nicht-Einrichten eines Sonderwahlbezirks oder beweglichen Wahlvorstands erfordert konkreten Vortrag, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung des Wahlrechts ohne diese Maßnahmen tatsächlich unmöglich war.
Behauptungen verfassungsrechtlicher Rechtsverletzungen sind unbeachtlich, soweit der Beschwerdeführer hierzu keinen substanziierten Vortrag vorlegt.
Orientierungssatz
Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde, die sich insbesondere gegen eine Verfügung einer Justizvollzugsanstalt über die Art der dortigen Durchführung der Landtagswahl richtete.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Verfügung der Justizvollzugsanstalt (JVA) Rottenburg, eine Mitteilung des Justizministeriums Baden-Württemberg und eine Petitionsentscheidung des Landtags wendet, welche die Art der Durchführung der Landtagswahl in der JVA Rottenburg zum Gegenstand haben, ist unzulässig.
Es fehlt - unabhängig von etwaigen weiteren Unzulässigkeitsgründen - jedenfalls an einer hinreichend substantiierten Begründung (§ 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 VerfGHG).
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Wahlrechts aus Art. 26 LV geltend macht und vorbringt, der Wahltag müsse nach Art. 26 Abs. 6 LV ein Sonntag sein, fehlt hinreichend substantiierter Vortrag dazu, dass nach dieser Verfassungsbestimmung eine Briefwahl generell ausgeschlossen ist. Dagegen ist sowohl in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs als auch in der des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass eine Briefwahl zur Gewährleistung der Allgemeinheit der Wahl zulässig sein kann (vgl. StGH, Urteil vom 22.5.1965 - GR 1/1965 -, ESVGH 15, S. 129 <134>; BVerfGE 134, 25).
Soweit der Beschwerdeführer meint, er sei in Art. 26 LV verletzt, weil in der Justizvollzugsanstalt Rottenburg kein Sonderwahlbezirk (§ 2 LWO) und kein beweglicher Wahlvorstand (§ 7 LWO) eingerichtet worden sei, ist schon nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer hierdurch in seinem Wahlrecht beeinträchtigt wurde. Denn der Beschwerdeführer hätte in einem vom Bürgermeister der Stadt Rottenburg für die JVA Rottenburg einzurichtenden Sonderwahlbezirk nur wählen können, wenn er einen für den Wahlkreis Tübingen gültigen Wahlschein besessen hätte (§ 38 Abs. 1 LWO). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er einen solchen beantragt hat oder hätte beantragen können (§ 22 LWG, §§ 18 f. LWO). Zweifel an einem solchen Antragsrecht ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Adresse in Stuttgart besitzt, was es auf den ersten Blick nahelegt, dass er gemäß § 21 LWG in ein Wählerverzeichnis der Stadt Stuttgart eingetragen war. Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Art. 26 LV sei verletzt, weil er in der JVA Rottenburg nicht nach §§ 7 und 39 LWO vor einem beweglichen Wahlvorstand habe wählen können. Auch dies hätte vorausgesetzt, dass er für den Wahlkreis Tübingen einen gültigen Wahlschein hätte beantragen können. Dazu ist nichts vorgetragen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer noch nicht einmal vorgebracht, dass er sein Wahlrecht in der Form der Briefwahl nicht habe ausüben können.
2. Soweit der Beschwerdeführer Art. 63 LV als verletzt nennt, fehlt jeglicher Vortrag.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.