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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 71/17·24.06.2018

Verfassungsbeschwerde wegen Mitteilung an beigeordneten Anwalt verworfen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG), weil der Beschluss über die Beschwerde gegen die Beiordnung eines Rechtsanwalts dem beigeordneten Anwalt statt ihm persönlich mitgeteilt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hält die Beschwerde für offensichtlich unbegründet, weil nicht jede formale Abweichung von Mitteilungsvorschriften einen verfassungsrechtlichen Gehörsverstoß begründet und keine Anhaltspunkte bestanden, dass die Übermittlung den Beschwerdeführer nicht erreicht hätte. Zudem hätte Kenntnis der Entscheidung das Ergebnis nicht geändert; die behauptete Unmöglichkeit, an die Faxnummer des Anwalts zu senden, rechtfertigt keine Abhilfe.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen; kein verfassungsrechtlicher Gehörsverstoß festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nicht jede fehlerhafte Anwendung prozessualer Mitteilungsvorschriften begründet einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach der Landesverfassung und Art. 103 Abs. 1 GG.

2

Die Übermittlung eines Beschlusses an den beigeordneten Prozessbevollmächtigten verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Mitteilung den Beschwerdeführer nicht erreichen würde.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, wenn selbst bei Kenntnis der Entscheidung das Verfahrensergebnis nicht anders gewesen wäre.

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Die behauptete Unmöglichkeit, an die vom Gericht genutzte Faxnummer des Prozessbevollmächtigten zu senden, begründet allein keinen Anspruch auf Abhilfe gegen die Beiordnung des Rechtsanwalts.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 1 Verf BW§ Art 103 Abs 1 GG§ 172 ZPO§ Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG§ 172 ZPO§ 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG

Orientierungssatz

Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird, weil eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts dem beigeordneten Rechtsanwalt und nicht dem Beschwerdeführer persönlich mitgeteilt worden sei.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde macht unter anderem eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil die Entscheidung, einer Beschwerde gegen die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts nicht abzuhelfen, nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem beigeordneten Rechtsanwalt mitgeteilt worden sei. Sie ist offensichtlich unbegründet.

2

1. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob es Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn der Beschluss über die Beschwerde gegen die Beiordnung eines Rechtsanwalts an den beigeordneten Rechtsanwalt und nicht persönlich an den Beschwerdeführer übermittelt wird. Überlegenswert erscheint zwar, ob § 172 ZPO eine Bekanntgabe gegenüber dem beigeordneten Rechtsanwalt nicht rechtfertigt, weil und wenn er für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht bevollmächtigt ist. Allerdings stellt nicht jede falsche Handhabung der für das rechtliche Gehör einschlägigen Prozessvorschriften durch den Richter zwingend auch einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 89, 381 - Juris Rn. 33; 70, 288 - Juris Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16.7.2016 - 2 BvR 1614/14 -, Juris Rn. 21). Gerade weil keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Übermittlung des Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten den Beschwerdeführer nicht erreichen würde, könnte das entsprechende Vorgehen der Ausgangsgerichte mit dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch vereinbar sein.

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2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deswegen offensichtlich unbegründet, weil die angegriffenen Entscheidungen nicht auf einem etwaigen Gehörsverstoß beruhen. Auch wenn der Beschwerdeführer Kenntnis von der Nichtabhilfeentscheidung gehabt hätte, hätte er nicht erreichen können, dass die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten anders ausgefallen wäre. Insbesondere seine Argumentation, er sei nicht in der Lage, an die Faxnummer des Rechtsanwalts Telefaxe zu versenden, konnte die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts offensichtlich nicht rechtfertigen.

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3. Auch eine Verletzung von Art. 67 Abs. 1 LV liegt offensichtlich nicht vor.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.