Landesverfassungsbeschwerde wegen BGH-Entscheidung und Nichterschöpfung des Rechtswegs als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des gesetzlichen Richters, des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots gegen ein OLG-Urteil und eine Nichtzulassungsentscheidung des BGH. Der Verfassungsgerichtshof weist die Landesverfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Entweder war die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH statthaft und damit vorrangig, oder die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht eingelegt, so dass der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Eine Kontrolle bundesgerichtlicher Entscheidungen durch den Landesverfassungsgerichtshof ist ausgeschlossen.
Ausgang: Landesverfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs bzw. wegen der durch die BGH-Entscheidung entzogenen Kontrolle als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Landesverfassungsbeschwerde, die Rügen gegen eine landesgerichtliche Entscheidung erhebt, ist unzulässig, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft war und damit der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist (§ 55 Abs. 2 S. 1 VerfGHG).
Hat der Beschwerdeführer ohne Erfolg die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ergriffen, steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs einer Kontrolle durch den Landesverfassungsgerichtshof entgegen (§ 55 Abs. 1 VerfGHG).
Die Nichtzulassungsentscheidung des Bundesgerichtshofs, auch in knapper Tenorbegründung, enthält die damit verbundene Bewertung, dass keine zulassungsbegründende Verfassungsverletzung vorliegt; eine hiervon abweichende erneute Überprüfung durch ein Landesverfassungsgericht wäre unzulässig, weil sie mittelbare Kontrolle bundesgerichtlicher Entscheidungen bedeutete.
Rügen wie Verletzung des gesetzlichen Richters, des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots können Zulassungsgründe für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof darstellen; deshalb kann nicht zugleich unmittelbar mit einer Landesverfassungsbeschwerde vorgegangen werden, wenn das Rechtsmittel zum BGH offenstand (§ 543 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 55 VerfGHG).
Orientierungssatz
Eine Landesverfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des gesetzlichen Richters, des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots geltend macht, obwohl die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichthof statthaft war, ist wegen der der Kontrolle des Verfassungsgerichtshofs entzogenen bundesgerichtlichen Entscheidung (§ 55 Abs. 1 VerfGHG) oder wegen der fehlenden Rechtswegerschöpfung (§ 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) unzulässig.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, die Verletzungen von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG und von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot durch ein oberlandesgerichtliches Urteil und eine Nichtzulassungsentscheidung des Bundesgerichtshofs geltend macht, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
1. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs stellt keinen Akt der öffentlichen Gewalt des Landes dar und kann vor dem Verfassungsgerichtshof nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. § 55 Abs. 1 VerfGHG).
2. Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die vorangegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet, ist sie unzulässig. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen des gesetzlichen Richters, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots lässt der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung als Gründe für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.3.2003 - V ZR 291/02 -, Juris Rn. 16). Die Landesverfassungsbeschwerde kann daher - wenn die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, insbesondere die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht ist - hiermit nicht begründet werden.
Hat ein Beschwerdeführer davon abgesehen, die entsprechenden Rügen vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor den Bundesgerichtshof zu bringen, ergibt sich die Unzulässigkeit aus der fehlenden Erschöpfung des Rechtswegs (§ 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG). Hat er hingegen ohne Erfolg das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ergriffen, steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs einer Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof entgegen. Auch wenn sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einer Tenorbegründung erschöpft, ist mit ihr die Bewertung verbunden, dass eine Verletzung von Verfassungsgrundsätzen, die einen Zulassungsgrund begründen würden, nicht vorliegen. Damit ist die - nochmalige - Überprüfung der landesgerichtlichen Entscheidung hierauf der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs entzogen, weil andernfalls die gegenteilige Bewertung des Bundesgerichtshofs jedenfalls mittelbar ebenfalls überprüft würde und eine Kontrolle von Entscheidungen von Bundesgerichten - und sei es nur mittelbar - einem Landesverfassungsgericht nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht zusteht (vgl. StGH, Urteil vom 2.2.2015 - 1 VB 48/14 -, Juris Rn. 49 m.w.N.; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 4.5.2010 - Vf 85-VI-09 -, Juris Rn. 15 ff.).
Der Beschluss ist unanfechtbar.