Landesverfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs nach §55 VerfGHG verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob eine Landesverfassungsbeschwerde, die der Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückweist. Entscheidend war, dass der zulässige fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft worden ist. Der Hof verweist auf §55 Abs.2 VerfGHG und Art.31 GG sowie auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Ausnahmen bei fachgerichtlichen Entscheidungen nicht zulässig sind.
Ausgang: Landesverfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichterschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Landesverfassungsbeschwerde setzt die Erschöpfung des zulässigen Rechtswegs zu den Fachgerichten voraus (§55 Abs.2 Satz1 VerfGHG).
Die in §55 Abs.2 Satz2 VerfGHG vorgesehene Ausnahmebefugnis zur sofortigen Entscheidung kommt bei Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Entscheidungen gemäß Satz3 nicht zur Anwendung.
Der Landesgesetzgeber kann das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nicht in Widerspruch zu bundesrechtlich geregelten Rechtsmitteln setzen; bundesrechtliche Zuständigkeiten nach Art.74 Abs.1 Nr.1 GG begrenzen landesrechtliche Ausnahmen.
Rechtswegerschöpfung umfasst die Erhebung zulässiger Rechtsmittel einschließlich dem substantiierten Vorbringen von Zulassungsgründen, soweit hierdurch die Beseitigung einer behaupteten Grundrechtsverletzung möglich ist.
Orientierungssatz
Der Verfassungsgerichtshof kann im Rahmen einer Landesverfassungsbeschwerde wegen § 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG und Art. 31 GG - anders als das Bundesverfassungsgericht nach § 90 Abs. 2 BVerfGG - vom Erfordernis der Erschöpfung eines bundesrechtlich eingeräumten Rechtsweges zu den Fachgerichten keine Ausnahme zulassen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung aus § 55 Abs. 2 Satz 1 und 3 VerfGHG.
1. Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG kann eine Verfassungsbeschwerde gegen die behauptete Verletzung eines Rechts aus der Landesverfassung erst nach Erschöpfung des zulässigen Rechtswegs erhoben werden. Nach § 55 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würden. Nach § 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ist diese Ausnahme vom Gebot der Rechtswegerschöpfung nach Satz 2 nicht auf Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Entscheidungen anwendbar.
§ 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG trägt - so die Begründung des Gesetzentwurfs (LT- Drs. 15/2153, S. 14) - dem Umstand Rechnung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidungen der Fachgerichte mit einer Landesverfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden dürfen, weil die bundesrechtlichen Regelungen über die Rechtsmittel Vorrang vor Landesrecht besitzen.
Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG ausgeführt (BVerfGE 96, 345 - Juris Rn. 86 bis 88):
„Der Landesgesetzgeber darf - wie mit § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG geschehen - die Verfassungsbeschwerde zu seinem Verfassungsgericht erst nach Erschöpfung des - gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG bundesrechtlich abschließend geregelten - Rechtswegs zulassen. Dies folgt daraus, dass die Aufhebung von Entscheidungen der Fachgerichte des Landes durch ein Landesverfassungsgericht die Zuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zur Regelung von Rechts- und Bestandskraft gerichtlicher Entscheidungen berührt. In diesem Grenzbereich von Bundes- und Landeskompetenz bleibt Raum für den Landesgesetzgeber nur insoweit, als seine Regelung zur Erreichung des Zwecks der Landesverfassungsbeschwerde unerlässlich ist. Erst nach Erschöpfung des Rechtswegs steht fest, dass es unerlässlich ist, die fachgerichtliche Entscheidung zum Schutz der Grundrechte aufzuheben.
Bis dahin kann eine Grundrechtsverletzung noch im bundesrechtlich geregelten fachgerichtlichen Rechtsweg behoben werden.
Auch die Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 2 Satz 2 SächsVerfGHG ist im Blick auf die durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG begrenzte Kompetenz des Landesgesetzgebers auszulegen.
Die Kassation einer Gerichtsentscheidung, die inhaltsgleiche Grundrechte des Landes verletzt, ist auch dann nicht unerlässlich, wenn der Beschwerdeführer es versäumt hat, den Rechtsweg ordnungsgemäß auszuschöpfen, um die Grundrechtsverletzung dadurch auszuräumen. Die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht ist daher etwa auch dann ausgeschlossen, wenn ein gegen die angegriffene Entscheidung des Gerichts des Landes statthaftes Rechtsmittel nicht eingelegt oder als unzulässig verworfen, oder wenn ein solches Rechtsmittel schon nicht zugelassen worden ist, weil der Beschwerdeführer den Zulässigkeitsanforderungen hierfür nicht entsprochen hatte."
Daher kann der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Landesverfassungsbeschwerde wegen § 55 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG und Art. 31 GG - anders als das Bundesverfassungsgericht nach § 90 Abs. 2 BVerfGG - vom Erfordernis der Erschöpfung eines bundesrechtlich eingeräumten Rechtsweges zu den Fachgerichten keine Ausnahme zulassen (ebenso: StGH, Beschluss vom 4.9.2013 - 1 VB 81/13 -, Juris Rn. 3 ff.).
2. Hier hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpft. Gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs war nach §§ 132 f. VwGO die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zulässig. Hierbei hätte ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht werden können. Es war insbesondere nicht völlig ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin eine in einem Revisionsverfahren zu klärende Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.