Verfassungsbeschwerde wegen arbeitsgerichtlicher Entscheidungen als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung sowie die Zulassung einer Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen. Der Verfassungsgerichtshof hielt die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil derselbe Beschwerdeführer bereits eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hatte. PKH und Beiordnung wurden abgelehnt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde nach VerfGHG ist unzulässig, wenn dieselben streitgegenständlichen Entscheidungen bereits Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers beim Bundesverfassungsgericht sind (§ 55 Abs. 1 VerfGHG).
Das gleichzeitige Einreichen einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zusammen mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung genügt, um das Wahlrecht nach § 55 Abs. 1 VerfGHG entfallen zu lassen.
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist abzulehnen, wenn die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs, die über die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde entscheiden, können unanfechtbar sein, soweit dies im Tenor des Beschlusses festgestellt wird.
Orientierungssatz
Nach § 55 Abs. 1 VerfGHG unzulässige Verfassungsbeschwerde, die sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen richtete, die gleichzeitig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zum Bundesverfassungsgericht waren.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer wegen der streitgegenständlichen Entscheidungen auch Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob es für den Verlust des Wahlrechts nach § 55 Abs. 1 VerfGHG genügt, dass am Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren beantragt ist. Denn entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers beschränkt sich sein an das Bundesverfassungsgericht gerichtetes Schreiben vom 1. Juli 2016 nicht auf einen Prozesskostenhilfeantrag; er bezeichnet sein Anliegen vielmehr ausdrücklich als „Verfassungsbeschwerde ... und Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Anwaltsbeiordnung“ und führt unter anderem weiter aus „lege ich Verfassungsbeschwerde bei Ihnen ein und beantrage zugleich ... Prozesskostenhilfe mit Anwaltsbeiordnung“.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.