Teilweise wegen Verfristung und teilweise mangels tauglichen Beschwerdegegenstands unzulässige Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen und die Vertretung des Landes durch die Generalstaatsanwaltschaft. Sie ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß nach §56 Abs.2 Satz1 VerfGHG erhoben wurde; auf die subjektive Kenntnis kommt es nicht an. Eine Wiedereinsetzung war nicht möglich und durch §56 Abs.3 Satz5 ausgeschlossen. Die Beanstandung der Vertretung stellt keinen tauglichen Beschwerdegegenstand dar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen Versäumung der Beschwerdefrist und fehlendem tauglichen Beschwerdegegenstand
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG beginnt mit der Bekanntgabe der letztinstanzlichen Entscheidung; auf die subjektive Kenntnis des Betroffenen kommt es nicht an.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nach § 56 Abs. 3 VerfGHG setzt das Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen voraus und scheitert, soweit eine Ausschlussregelung greift.
Die Verfassungsbeschwerde ist nur gegen Akte öffentlicher Gewalt mit Außenwirkung zulässig; bloße Vertretungshandlungen, die gegenüber den Beteiligten keine unmittelbare Rechtswirkung entfalten, begründen keinen tauglichen Beschwerdegegenstand.
Die bloße Vertretung des Landes durch die Generalstaatsanwaltschaft in einem Streitverfahren kann für sich genommen keine Verletzung der Landesverfassung begründen, wenn hierdurch gegenüber den Betroffenen keine bindende Rechtsfolge eintritt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen wendet, schon aus dem Grund unzulässig, dass sie nicht fristgemäß erhoben worden ist. Die Beschwerdefrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG begann im vorliegenden Fall mit der Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 2013 zu laufen. Der Zeitpunkt, zu dem ein Betroffener von der angeblichen Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Akts öffentlicher Gewalt Kenntnis erlangt, ist entgegen der jedenfalls der Sache nach von den Beschwerdeführern geäußerten Auffassung nicht maßgeblich. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nach § 56 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG liegen ersichtlich nicht vor; zudem scheiterte eine Wiedereinsetzung an der Ausschlussregelung des § 56 Abs. 3 Satz 5 VerfGHG.
Soweit mit der Verfassungsbeschwerde die Vertretung des Landes Baden-Württemberg im gerichtlichen Verfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart beanstandet wird, ermangelt es ihr schon eines tauglichen Beschwerdegegenstandes. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt zulässig (vgl. § 55 Abs. 1 VerfGHG). Damit sind staatliche Maßnahmen mit Außenwirkung gegenüber den Betroffenen gemeint (vgl. Ruppert/Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 65 und 69). Dass das Land Baden-Württemberg im Ausgangsverfahren durch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vertreten wurde, entfaltete gegenüber den Beschwerdeführern keinerlei Rechtswirkung. Insbesondere war das Verwaltungsgericht Freiburg nicht an die von der Generalstaatsanwaltschaft geäußerten Auffassungen, namentlich nicht an diejenige zum Rechtsweg, gebunden. Abgesehen davon erschließt sich in keiner Weise, weshalb die beanstandete Vertretung gegen die Landesverfassung verstoßen soll.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar