Verfassungsbeschwerde gegen Petitionsbescheid mangels Rechtswegerschöpfung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Schreiben des Staatsministeriums betreffend seine Petition. Das Verfassungsgerichtshof verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht erschöpft wurde (§55 Abs.2 VerfGHG). Es betont, dass Art.2 Abs.1 LV i.V.m. Art.17 GG ein Recht auf sachliche Prüfung und schriftliche Mitteilung der Erledigungsart gewährt, jedoch keinen Anspruch auf das begehrte Verwaltungshandeln. Angelegenheiten zu Petitionsbescheiden sind grundsätzlich über den Verwaltungsrechtsweg nach §40 VwGO geltend zu machen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Petitionsbescheid wegen Nichterschöpfung des Verwaltungsrechtswegs als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Petitionsentscheidung oder wegen nicht ordnungsgemäßer Bescheidung einer Petition ist unzulässig, wenn nicht zuvor der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten erschöpft wurde.
Das Petitionsrecht (Art.2 Abs.1 LV i.V.m. Art.17 GG) begründet für den Petenten einen Anspruch auf sachliche Prüfung der Eingabe und mindestens auf schriftliche Mitteilung der Art der Erledigung, nicht jedoch einen Anspruch auf das mit der Eingabe erstrebte Verwaltungshandeln.
Gemeindeverwaltungen und Gemeindeorgane (z.B. Gemeinderat) sind zuständige Stellen im Sinne des Petitionsrechts und damit mögliche Adressaten von Petitionen.
Streitigkeiten über die Bescheidung von Petitionen sind grundsätzlich auf dem Verwaltungsrechtsweg nach §40 VwGO zu verfolgen; die Erschöpfung dieses Rechtswegs ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde.
Orientierungssatz
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Petitionsentscheidung oder wegen nicht ordnungsgemäßer Bescheidung einer Petition ist unzulässig, wenn nicht zuvor der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten erschöpft wurde.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen ein Schreiben des Staatsministeriums wendet, das über das Gemeinden betreffende Petitionsrecht Auskunft gibt, ist unzulässig.
Es fehlt an der Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 55 Abs. 2 VerfGHG. Das in Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 17 GG für jedermann verankerte Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden, kann unter Beachtung der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen auf dem Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19.5.1988 - 1 BvR 644/88 -, Juris = NVwZ 1989, S. 953 m.w.N.). Das Petitionsrecht verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, dass die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten mindestens die Art der Erledigung schriftlich mitteilt. Einen Anspruch auf das mit der Eingabe erstrebte Verwaltungshandeln begründet Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 17 GG dagegen nicht (vgl. BVerfGE 2, 225 - Juris Rn. 25 ff.; BVerfGE 13, 54 - Juris Rn. 79; BVerwG, Beschluss vom 1.9.1976 - VII B 101.75 -, Juris Rn. 12). Auch eine Gemeindeverwaltung und der Gemeinderat sind jedenfalls „zuständige Stellen" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 17 GG und damit mögliche Adressaten einer Petition (vgl. Pagenkopf, in: Sachs <Hrsg.>, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 17 Rn. 10; Bauer, in: Dreier <Hrsg.>, GG, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 17 Rn. 40). Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Petitionsentscheidung oder wegen nicht ordnungsgemäßer Bescheidung einer Petition ist unzulässig, wenn nicht zuvor der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten erschöpft wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19.5.1988 - 1 BvR 644/88 -, Juris = NVwZ 1989, S. 953).
Hier hat der Beschwerdeführer den Rechtsweg gegen das Schreiben des Staatsministeriums, mit dem eine dort eingereichte Petition des Beschwerdeführers beschieden wurde, nicht erschöpft.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.