Verfassungsbeschwerde: Willkürvorwurf gegen Entscheidung im Mahnverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) wegen unterlassener Auseinandersetzung mit § 278 Abs. 4 ZPO durch das Amtsgericht. Der Verfassungsgerichtshof hält die angegriffene Entscheidung im Ergebnis für vertretbar und weist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurück. Die fehlende ausdrückliche Erörterung von § 278 ZPO rechtfertigt keine Willkür, zumal die Anwendbarkeit der Güteverhandlung im Mahnverfahren nicht geklärt ist.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, weil keine Verletzung des Willkürverbots erkennbar ist.
Abstrakte Rechtssätze
Willkür liegt nur vor, wenn eine richterliche Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und daher den Schluss auf sachfremde Erwägungen nahelegt.
Eine angegriffene Entscheidung verletzt die Landesverfassung nicht, wenn sie zumindest im Ergebnis vertretbar ist; das Fehlen einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit einer einzelnen zivilprozessualen Norm begründet nicht von vornherein Verfassungsverletzung.
Die Frage, ob die Vorschriften über die obligatorische Güteverhandlung (§§ 278 Abs. 2–5 ZPO) auch im Widerspruchs- oder Einspruchsverfahren des Mahnverfahrens gelten, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt und kann dazu führen, dass eine Güteverhandlung dort nicht erforderlich ist.
Der Verfassungsgerichtshof weist offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerden zurück, wenn keine hinreichend dargelegte Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze ersichtlich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG rügt
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Eine Verletzung von in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Rechten des Beschwerdeführers liegt offensichtlich nicht vor. Die angegriffene Entscheidung verstößt nicht gegen das Willkürverbot aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Willkürlich ist ein Richterspruch erst dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (VerfGH, Beschluss vom 20.3.2017 - 1 VB 1/17 -, Juris Rn. 15, m.w.N.). Das trifft auf die Rechtsauffassung des Amtsgerichts nicht zu. Vielmehr ist sie im Ergebnis vertretbar und damit nicht zu beanstanden.
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sich das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht mit § 278 Abs. 4 ZPO, auf dessen Missachtung der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde stützt, ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Ob die Vorschriften über die obligatorische Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 bis 5 ZPO) auch für Verfahren nach einem Widerspruch oder Einspruch im Mahnverfahren uneingeschränkt gelten, ist nicht eindeutig geklärt (ablehnend MüKo/Prütting, ZPO, 5. Auflage 2016, § 278 Rn. 24, m.w.N.). Sinn und Zweck der Vorschriften und § 15a EGZPO könnten dafür sprechen, dass in diesen Fällen eine Güteverhandlung nicht erforderlich ist. Außerdem spricht § 341a ZPO für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, dem ein Vollstreckungsbescheid nach § 700 Abs. 1 ZPO gleichsteht, ausdrücklich nur davon, einen „Termin zur mündlichen Verhandlung“ (und nicht zur Güteverhandlung) zu bestimmen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.