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Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg·1 VB 5/19·13.03.2019

Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung von Anhörungsrüge und Kostenbescheid

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt die Zurückweisung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung über einen Kostenbescheid (§25a StVG) sowie einer Anhörungsrüge. Der Verfassungsgerichtshof hält die Beschwerde für offensichtlich unbegründet, weil keine verfassungsrechtlich relevante Gehörs‑ oder Richterrechtsverletzung ersichtlich ist. Das Amtsgericht habe die Vorbringen ausreichend gewürdigt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet abgewiesen; angegriffene Beschlüsse des Amtsgerichts nicht verfassungswidrig

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, wenn aus ihren Darlegungen keine Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte hervorgeht.

2

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die vorgetragenen Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; es erstreckt sich nicht auf das dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren in einer Weise, die eine Verfassungsbeschwerde begründen würde.

3

Die Verwaltungsbehörde erfüllt ihre Ermittlungspflicht durch rechtzeitigen Versand eines Anhörungsbogens; ein späteres Nachholen des Gehörs im gerichtlichen Verfahren kann verfassungsrechtlich ausreichend sein.

4

Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter ist nicht verletzt, wenn ein Ablehnungsgesuch gegen die zuständige Richterin bereits vor deren Entscheidung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 1 Verf BW§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ Art 103 Abs 1 GG§ 25a StVG§ 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG; § 56 Abs. 1 VerfGHG§ 25a StVG

Vorinstanzen

vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 31. Januar 2019, 1 VB 5/19, Beschluss

Leitsatz

Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen, mit denen der Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung gegen einen nach Einstellung eines wegen eines Parkverstoßes geführten Bußgeldverfahrens ergangenen Kostenbescheid sowie eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist - ungeachtet der Frage, ob sie im Hinblick auf die Begründungsanforderungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 1 VerfGHG vollumfänglich zulässig ist - jedenfalls offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung von in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Rechten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde nicht.

2

Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Biberach, mit denen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über einen Kostenbescheid nach § 25a StVG sowie die dagegen erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3

1. Sie verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Verwaltungsbehörde mit dem unbestrittenen, zeitnahen Versand des Anhörungsbogens ihrer Ermittlungspflicht genügt habe und es insoweit unerheblich sei, ob der Anhörungsbogen beim Halter angekommen sei, entspricht der herrschenden Meinung, wonach das rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann, und ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt eine vor Erlass des Kostenbescheids unterbliebene Anhörung keine mit einer Verfassungsbeschwerde zu rügende Gehörsverletzung dar. Das Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, und erfasst nicht das dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren. Vorliegend hat sich das Amtsgericht sowohl in der Ausgangsentscheidung als auch in der Entscheidung über die Anhörungsrüge hinreichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 13. April 2016 im Verfahren 1 VB 83/15 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.

4

2. Ferner ist die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Ihr Ablehnungsgesuch gegen die in der Sache befasste Referatsrichterin war vor deren Entscheidung über die Anhörungsrüge, wie der beigezogenen Verfahrensakte zu entnehmen ist, mit Beschluss vom 3. September 2018 rechtskräftig zurückgewiesen worden.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar.