Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Darlegung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 VerfGHG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte beim Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 25 VerfGHG zur Aussetzung der Vollstreckung eines Kostenbescheids. Entscheidend war, ob ein drohender schwerer Nachteil oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Das Gericht wies den Antrag als unzulässig zurück, weil die Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt wurden. Bei der geringen Forderung (23,50 €) sei ein wichtiger Grund auch nicht ersichtlich.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 25 Abs. 1 VerfGHG mangels Darlegung eines drohenden schweren Nachteils und wegen Geringfügigkeit der Forderung als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 25 Abs. 1 VerfGHG setzt die substantielle Darlegung eines drohenden schweren Nachteils oder eines sonstigen wichtigen Grundes voraus.
Fehlt es an einer konkreten und tragfähigen Darstellung solcher Umstände, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Die Geringfügigkeit des streitigen Betrags kann die Annahme eines wichtigen Grundes ausschließen, sofern dadurch kein erheblicher Nachteil glaubhaft gemacht wird.
Pauschale oder unkonkrete Vorbringungen genügen nicht, um die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 VerfGHG zu erfüllen.
Vorinstanzen
nachgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 14. März 2019, 1 VB 5/19, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 25 VerfGHG auszulegende Antrag Ziff. 2, den Aufschub der Vollstreckung aus dem Kostenbescheid der Stadt Biberach vom 13. Juni 2018, hilfsweise die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen, ist als unzulässig zurückzuweisen. Denn die Beschwerdeführerin hat weder einen ihr im Falle des Nichterlasses der einstweiligen Anordnung drohenden schweren Nachteil noch einen anderen wichtigen Grund im Sinne des § 25 Abs. 1 VerfGHG dargelegt. Im Übrigen ist ein solcher angesichts der geringen Höhe der in Rede stehenden Forderung über 23,50 Euro auch nicht ersichtlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.